Erkennt der Verkäufer erst während der Online-Auktion, dass sein Fahrzeug einen Mangel hat, kann er das Angebot zurückziehen. Das hat das Landgericht Heidelberg im Dezember entschieden und die Klage des bis dahin Höchstbietenden abgewiesen (LG-Az.: 3 S 27/14). Die Hoffnung auf ein Schnäppchen, im Streitfall ein Hyundai Genesis Coupé für 6.900 Euro, erfüllte sich für den Kläger also nicht.
Der Beklagte hatte den Sportwagen mit 303 PS im September 2013 bei Ebay zum Verkauf eingestellt, die Auktion aber schon nach zwei Tagen wieder abgebrochen. Begündung: Er habe nunnmehr gemerkt, dass das Fahrzeug ruckelte und Zündaussetzer habe. Der Höchstbietende wollte das aber nicht hinnehmen und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs oder 15.000 Euro Schadensersatz, weil der angebotene Wagen mindestens 22.000 Euro wert sei.
Das Amtsgericht hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos; der Verkäufer sei zur Angebotsrücknahme berechtigt gewesen, so das LG. Denn einem Anbieter, der einen Irrtum nachträglich erkennt, sei klar, "dass er - wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes - einem potentiellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand wird verschaffen können, den er seinem Angebot bei Abgabe zugrunde gelegt hat", heißt es in der Gerichtsmitteilung etwas sperrig. Einem solchem Irrtum sei der Beklagte, der die Fehlfunktion des Motors zunächst nicht kannte, unterlegen gewesen, als er den Sportwagen zum Verkauf einstellte. (ng)