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BGH-Urteil: ATU darf VW-Logo nicht verwenden

19.04.2011 10:48 Uhr
VW Inspektion ATU Logostreit
Diese Form der Verwendung des VW-Logos durch ATU wurde durch den BGH beanstandet.
© Foto: ATU / asp Montage

Wie schon die Vorinstanzen hat das Karlsruher Gericht der Werkstattkette die Verwendung des VW-Bildzeichens in einem Werbeprospekt untersagt. Dies schwäche das Image der Wolfsburger, so die Richter.

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Die Werkstattkette ATU hat in einem Rechtsstreit mit der Volkswagen AG vor dem Bundesgerichtshof eine Niederlage erlitten. Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat vergangene Woche entschieden, dass in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen nicht die Bildmarke der Wolfsburger verwendet werden darf (BGH-Az.: I ZR 33/10). Das beklagte Weidener Unternehmen hatte in einem Werbeprospekt das VW-Logo verwendet, daneben der Schriftzug "Grosse Inspektion für alle…" und "Ersatzteile in Originalteil-Qualität". Wie das Land- und Oberlandesgericht Hamburg, hat auch der Bundesgerichtshof eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. ATU habe "die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt", hieß es am Dienstag in einer Mitteilung des Karlsruher Gerichts. Das Markenrecht sehe allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel" verstößt. Im Streitfall sind laut BGH die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung der von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist und ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann. Die Prozessbeteiligten gaben sich nach dem Urteil schmallippig. Gegenüber asp-Online erklärte ein VW-Konzernsprecher lediglich, man sehe sich in der eigenen Rechtsauffassung bestätigt. ATU will sich bis zum Vorliegen der genauen Urteilsbegründung nicht äußern. Diese wird in einigen Wochen erwartet. Nicht nur die Prozessbeteiligten erhoffen sich darin genauere Angaben zu der Frage, in welcher Form die Verwendung von Markenlogos in der Werbung zulässig ist, z.B. wenn nicht nur ein Logo eines bestimmten Herstellers, sondern mehrere Logos abgebildet werden, um die eigene Mehrmarkenkompetenz zu veranschaulichen. (ng) Der BGH hat vergangene Woche weitere interessante Urteile gefällt, u.a. zum Ort der Nacherfüllung bei einem Sachmangel an einem Fahrzeug. Mehr dazu unter http://www.autoservicepraxis.de/recht

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