Bereits seit 1. September 2017 ist in der Europäischen Union der neue Fahrzyklus WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) als Grundlage für die Typgenehmigung neuer Pkw und leichter Nutzfahrzeuge verpflichtend. Im zweiten Schritt müssen seit 1. September 2018 jetzt auch alle neu zugelassenen Pkw sowie leichte Nutzfahrzeuge ihren Verbrauch nach WLTP ausweisen.
Das stellt unter anderem auch die deutschen Pkw-Hersteller derzeit vor enorme Probleme, die ihre gesamte Modellpalette auf WLTP umstellen müssen. Lange Lieferzeiten für einige Modelle und Lieferengpässe sind derzeit die Regel. VW wie auch andere Hersteller schaffen es derzeit nicht, alle Fahrzeuge nach dem neuen Abgastest WLTP zertifizieren zu lassen. Bei VW werden daher nach früheren Angaben konzernweit voraussichtlich 200.000 bis 250.000 Autos verspätet gebaut und geliefert.
Neben der hohen Komplexität der Anträge sei laut VDA (Verband der Automobilindustrie) die kurze Vorlaufzeit der WLTP-Genehmigungen für alle Pkw-Neuzulassungen ein Grund für den aktuellen Genehmigungsstau. WLTP-Genehmigungen seien erst seit einigen Monaten möglich, teilte der Verband im Juni mit. Erst zum 27. Juli 2017 wurden die Ausführungsbestimmungen und, damit verbunden, die vorzeitige Einführung eines Partikelfilters bei nahezu allen direkt-einspritzenden Benzinern von der EU beschlossen.
Tatsächlich müssen im WLTP im Unterschied zum alten Prüfzyklus NEFZ verschiedene Ausstattungsstufen, Karosserievarianten und Reifen getestet werden. Dadurch erhöht sich der Prüfaufwand deutlich ( siehe Kasten).
Auswirkung auf Kfz-Steuer
Der 1. September 2018 ist auch der Stichtag für Änderungen bei der Berechnung der Kfz-Steuer. So sieht das "Sechste Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 6. Juni 2017" vor, dass mit Erstzulassung ab 1. September 2018 der CO2-Wert nach WLTP bei der Berechnung der Kfz-Steuer zu Grunde gelegt wird. Da der WLTP-Messwert in der Regel höher ist als der NEFZ-Wert des gleichen Modells, wird die Kfz-Steuer bei Erstzulassung eines Fahrzeuges ab 1. September 2018 höher sein als für Fahrzeuge des gleichen Modells, die vor diesem Stichtag zugelassen wurden. Der VDA sieht darin eine versteckte Steuererhöhung. Das Bundesfinanzministerium will in den nächsten zwölf Monaten den Einfluss auf die Kfz-Steuereinnahmen erst noch prüfen. Laut einer Beispielrechnung des VDA steigt die Abgabe für einen Benziner mit 1,4-Liter-Motor von derzeit 92 Euro auf 134 Euro. Die Steuer für einen Benziner mit zwei Liter Hubraum steigt um 39 Prozent, ein Dieselauto mit 1,6-Liter-Motor verteuert sich im Schnitt um 18 Prozent.
Das wird Auswirkungen auf die Bestellung von Firmenwagen haben, weil einige Ausstattungsvarianten herausfallen ( siehe Interview). Im Aftersales muss dies aber niemanden beunruhigen: nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug, die den Verbrauch beeinflussen, haben keine Auswirkungen auf die Kfz-Steuer.
Vergleich NEFZ und WLTP
WLTP- WLTP definiert 3 Fahrzeugklassen entsprechend dem Leistungsgewicht Pmr (Motorleistung/Leergewicht in W/kg), für die mehrere Messzyklen festgelegt wurden.- Die Dauer der Teil-Zyklen ist in den 3 Klassen identisch, sie unterscheiden sich in Beschleunigung und Geschwindigkeit.- Im Testverfahren sind zahlreiche Bedingungen definiert, dazu zählen unter anderem Schaltvorgänge, Gesamtfahrzeugmasse (einschließlich Zusatzausstattung), Umgebungstemperatur sowie Reifenauswahl und -druck.NEFZ- Erster Teil (Phase 1): Repräsentiert innerstädtischen Fahrbetrieb, Fahrzeug wird kalt gestartet und anschließend im Stop-and-Go-Betrieb mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.Zweiter Teil (Phase 2): Repräsentiert außerstädtischen Fahrbetrieb mit einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.- Testdauer: 1.180 Sekunden (ca. 20 Minuten)- Streckenlänge: ca. 11 km (Phase 1 ca. 4 km, Phase 2 ca. 7 km)- Durchschnittsgeschwindigkeit: 33,6 km/h (ohne Leerlaufphasen 44,0 km/h)
Kurzfassung
Durch den neuen Prüfzyklus WLTP erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Neuzulassungen. Im Aftersales bleibt alles wie bisher: Veränderungen an bereits zugelassenen Fahrzeugen haben keine Auswirkung auf die Kfz-Steuer.
- Ausgabe 09/2018 Seite 76 (261.5 KB, PDF)