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Am Rande: Bald Sexverbot am Steuer?

19.08.2009 01:19 Uhr
Sex-Verbot am Steuer
Ist für das, was dieses Pärchen soeben augenscheinlich im Auto getrieben hat, bald 40 Euro Strafe fällig?
© Foto: Archiv / ddp / asp-Montage

Ein Amtsrichter in Gummersbach hält das Handyverbot im Auto für verfassungswidrig. Denn Sex am Steuer sei ja auch nicht ausdrücklich gesetzlich untersagt, argumentiert er gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, das nun über seine kuriose Vorlage entscheiden muss.

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Wird das Telefonierverbot in der Straßenverkehrsordnung demnächst um ein Sexverbot ergänzt? Der stellvertretende Direktor des Amtsgerichts Gummersbach, Albert Bartz, hält §23 StVO, der die Nutzung des Handys während der Fahrt untersagt, für verfassungswidrig. Kuriose Begründung: Weil der Gesetzgeber Sex am Steuer nicht unter Strafe gestellt hat, verstoße der Paragraf gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Bartz hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe um ein klärendes Wort in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen Lkw-Fahrer gebeten. Wörtlich heißt es in dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach, es gebe keine ausdrücklichen Verbote "mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem Einverständnis – sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen", sowie "selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind" (Az.: 85 Owi 196/09). Als weitere Beispiele für die Ungleichbehandlung nennt Richter Bartz die straffreie Möglichkeit während der Fahrt die linke Hand "demonstrativ aus dem Fenster baumeln" zu lassen, einen Rasierapparat zu benutzen oder auch "ein Diktiergerät aufzunehmen und ... ein Urteil zu diktieren". Trotz der humoristischen Begründung ist es Richter Bartz durchaus ernst mit seiner Vorlage an die Verfassungshüter. Immer öfter müsse er absurde Entscheidungen treffen, weil das Handy inzwischen eben nicht mehr reines Telefon sei, sondern beispielsweise auch als Navigationsgerät genutzt werde, erklärte er gegenüber asp-Online. Wer sein Fahrtziel in ein stationäres Navi eingebe, habe keine Strafe zu befürchten, während ein Handybesitzer für die gleiche Handlung 40 Euro berappen müsse. Sollte das BverfG trotz der ungewöhnlichen Begründung und trotz §1 StVO, der volle Konzentration nur auf den Verkehr auf der Straße vorschreibt, im Sinne des Amtsrichters entscheiden, dürfte dies ein mittleres Erdbeben auslösen, denn kaum eine Neuerung in der StVO wurde und wird so heftig debattiert, wie das Handyverbot. Rein formal hat die Entscheidung der Karlsruher Richter aber nur Auswirkung auf das konkrete Verfahren, das mit einer Geldbuße endet oder nicht. Bartz erwartet das Votum im September. (Niko Ganzer)

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