Das Amtsgericht Dülmen hat entschieden, dass eine telefonisch erteilte Reparaturfreigabe einer Versicherungsmitarbeiterin als Festlegung der Einstandspflicht der Versicherung zu betrachten ist (AG-Az. 3 C 377/12). Damit muss die Versicherung den vollen Unfallschaden in Höhe von 2.646,74 Euro begleichen und nicht nur wie von ihr erhofft die Hälfte des Betrags.
Im Streitfall setzte sich ein Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt des Klägers nach einem Verkehrsunfall mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers in Verbindung. Die Versicherungsmitarbeiterin bat um Übersendung eines Kostenvoranschlages (2.400 Euro) und von Fotos des beschädigten Fahrzeugs. Diese wurden per E-Mail übersandt. Daraufhin erklärte die Versicherung die "Reparaturfreigabe" bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Bezahlt hat die Versicherung schließlich aber nur 1.323,37 Euro. Das AG Dülmen gab dem Kläger Recht und verpflichtete die Versicherung, auch noch die fehlende Hälfte des Schadens zu überweisen. Die Reparaturfreigabe ohne weitere Einschränkungen habe die Sachbearbeiterin erst nach Kenntnis vom Kostenvoranschlag und nach Einsicht in die Lichtbilder gemacht. Damit habe sie aus Sicht des Geschädigten erklärt, dass ohne jede Einschränkung eine Regulierung des Schadens bis zu einem Betrag von 3.000 Euro vorgenommen werde.
Berufung zurückgewiesen
Im Bereich der Kfz-Reparaturen entspreche es zudem einer gängigen Übung, sich durch Erteilung einer Reparaturfreigabe zur Übernahme der Kosten zu verpflichten. Es liege mithin ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis vor, wodurch der Sache die Ungewissheit entzogen und die Verwirklichung der Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit werde.
Eine besondere Schriftform haben die Parteien für das auch formlos wirksame deklaratorische Anerkenntnis nicht vereinbart und für den Kläger bestand auch kein Anlass, an der Verbindlichkeit der Freigabeerklärung zu zweifeln, so die Begründung des Richters. Die Berufung der Versicherung gegen das Urteil wurde vom Landgericht Münster zurückgewiesen (LG-Az. 3 S 134/13). (Gregor Kerschbaumer)