Viele Werkstätten treibt derzeit die Frage um, ob sie vor dem Hintergrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Verträge zur Auftragsverarbeitung (AV) mit ihrer Überwachungsorganisation abschließen müssen. Seit 25. Mai 2018 gelten die Vorgaben der DSGVO, die höhere Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten in Unternehmen stellt.
Zwar schreibt die DSGVO vor, dass bei Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dienstleister grundsätzlich ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Auftragnehmer abgeschlossen werden muss. Für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Kfz-Werkstatt mit einem Prüfdienstleister gilt diese Regelung jedoch nicht. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung von amtlichen Leistungen nach Art.28 DSGVO ist nicht erforderlich beziehungsweise möglich. Ein Auftragsverhältnis kommt allein zwischen dem Fahrzeughalter und der Überwachungsorganisation zustande. Die Werkstatt tritt in diesem Fall lediglich als Mittler zwischen Fahrzeughalter und Überwachungsorganisation auf und reicht die Fahrzeugpapiere nur formlos weiter. Die rechtlichen Vorgaben für die Datenverarbeitung durch die Überwachungsorganisation sind der §29 StVZO und Art.6 lit. 1 (c) und (e) DSGVO. Die Überwachungsorganisation handelt ausschließlich im Auftrag des deutschen Staates als beliehenes Unternehmen. Deshalb besteht zwischen der Überwachungsorganisation und einem Kfz-Betrieb kein Dienstleistungsvertrag. Somit ist es dem Betrieb nach §10 Abs.1 Satz 4 UstG auch nicht möglich, Vorsteuerabzug aus Prüfleistungen bei Kundenfahrzeugen zu ziehen.
Auch bei Beauftragungen von anderen Gutachten oder Prüfungen (Gasanlageprüfungen, UVV etc.) muss kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Prüfdienstleister abgeschlossen werden. Dies begründet sich dadurch, dass der Kern der Dienstleistung nicht in der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern in der Erstellung des Gutachtens liegt. Somit stellt der damit notwendigerweise verbundene Kontakt mit personenbezogenen Daten nur ein unvermeidliches "Beiwerk" dar. Die personenbezogenen Daten dienen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages und der gesetzlichen Handels- oder steuerrechtlichen Vorgaben.
Die TÜV SÜD Pluspunkt GmbH unterstützt Werkstätten und Autohäuser beim Datenschutz. Die Beratung durch praxiserfahrene Mitarbeiter kann bundesweit in Anspruch genommen werden.
Weitere Infos zu den Dienstleistungen von TÜV SÜD zum Thema Datenschutz unter www.tuev-sued.de/autohaus-dsgvo
- Ausgabe 06/2018 Seite 46 (210.0 KB, PDF)