Für ein Radio in einem Vorführwagen ist ein Autohändler gebührenpflichtig. Es handle sich bei Autohändlern nicht um Unternehmen, die typischerweise – ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen – darauf gerichtet sind, Autoradios zu verkaufen und zum Zwecke des Verkaufs die Geräte vorzuführen. Sie können sich deshalb nicht auf das sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) berufen, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im September entschieden hat (OVG-Az.: 4 LC 277/12 vom 15.09.2014).
Der klagende Autohändler hatte zwei Radios in Vorführwagen angemeldet. Im Rahmen einer GEZ-Kontrolle wurde festgestellt, dass sich bei ihm über einen längeren Zeitraum in insgesamt acht Vorführwagen Radios befanden. Gegen den hierüber ausgestellten Bescheid zog er vor das Verwaltungsgericht, welches ihm zunächst Recht gab: Das VG war der Ansicht, der Kläger könne sich auf das Händlerprivileg berufen.
Auf die Berufung der Beklagten hin hob das Niedersächsische OVG das Urteil aber auf und wies die Klage ab. Der Händler sei für jedes in einem Fahrzeug zum Empfang bereit gehaltenes Rundfunkgerät gebührenpflichtig. Nur Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, seien berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Gerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit zu halten.
Der Einwand der Händlerin, Radios nicht nur zusammen mit einem Auto, sondern auch gesondert zu verkaufen, wurde von den Richtern des OVG nicht gehört. Denn: Die Klägerin sei allein gewerbliche Autohändlerin und nicht Radiofachhändlerin; selbst wenn einer der Mitarbeiter sich ausschließlich um Verkauf, Reparatur sowie Aus- und Einbau von Autoradios kümmere und es auch bei Autohändlern eine große Anzahl von ständig wechselnden Rundfunkgeräten gebe, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. (Gregor Kerschbaumer)