Vorsätzliche Manipulation bei der Zeiterfassung rechtfertigt auch bei langjährigen Mitarbeitern eine fristlose Kündigung. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht im Fall eines 46 Jahre alten Angestellten entschieden, der seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt war (Az.: 16 Sa 1299/13).
Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen wurde der Mann dabei beobachtet, wie er den Chip für das Zeiterfassungsgerät in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in sechs Wochen so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, die bezahlt worden waren.
Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht haben die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Da die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde, sei ein Versehen des Klägers ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe er gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.
Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde demnach nicht zugelassen. (ng)