Der Bundesgerichtshof hat heute seine bisherige Rechtsprechung zum heftig umstrittenen Bereich der Mietwagenkosten eines Unfallersatzfahrzeugs bestätigt (Az.: VI ZR 300/09). Bereits seit Jahren kann auf die "Schwacke-Liste" zurückgegriffen werden, die bezogen auf die Postleitzahlengebiete die Mietwagenkosten durch Befragung der Autovermieter ermittelt. Die Versicherungswirtschaft nutzt lieber den "Fraunhofer-Mietpreisspiegel", der teilweise erheblich niedrigere Preise ausweist. Der BGH überlässt es weiterhin dem Tatrichter, also im Wesentlichen den Amts- und Landgerichten, sich für eine der beiden Listen zu entscheiden und durch entsprechende Zuschläge oder Abschläge den "Normaltarif" zu schätzen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das LG Fulda die Mietwagenkosten nach der "Fraunhofer"-Liste ermittelt, so dass der Geschädigte auf ca. 800 Euro Mietwagenkosten sitzen blieb. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da geprüft werden muss, ob ein Zuschlag zu gewähren ist, da ein Unfallersatzfahrzeug angemietet wurde. Die Aufhebung des Urteils bedeutet allerdings nicht, dass eine der beiden Listen vom BGH den Vorzug erhält. Damit ist zu erwarten, dass die Krafthaftpflichtversicherer die Mietwagenkosten auch künftig nach "Fraunhofer" abrechnen wollen, und dies mit "ständiger Rechtsprechung" begründen. Der Unfallgeschädigte müsste daher wissen, ob das zuständige Landgericht eine der beiden Listen als Schätzgrundlage anwendet, um sicher zu sein, dass die gegnerische Versicherung die Mietwagenkosten in voller Höhe erstattet. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)
BGH zu Mietwagenkosten: Unentschieden im Duell Schwacke vs. Fraunhofer
Schon lange wird vor deutschen Gerichten intensiv über die Abrechnung eines Unfallersatzfahrzeugs gestritten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass weder der Schwacke- noch der Fraunhofer-Liste der Vorzug zu geben ist.
Michael