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Arbeitsrecht: Von Toilettengängern, Zu-Spät-Kommern und Deutsch-Verweigerern

04.02.2010 12:25 Uhr
Toilettenpapier
AG Köln: Zu lange "Sitzungen" sind kein Grund für eine Gehaltskürzung.
© Foto: ddp / Martin Oeser

Verschiedene Arbeitgerichte haben zuletzt über Sanktionen für das Fehlverhalten von Angestellten entschieden. Das BAG ließ dabei mangelnde Sprachkenntnisse als Kündigungsgrund zu.

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Deutsche Arbeitsgerichte haben zuletzt interessante Urteile zu Kündigungen bzw. Gehaltskürzungen gesprochen. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Angestellten gerechtfertigt sein kann, wenn er nicht in der Lage ist, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen (Az.: 2 AZR 764/08). Die Kündigung verstoße nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, heißt es in dem Urteil. Die Arbeitgeberin – ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie – hatte dem als Produktionshelfer beschäftigten Kläger zuvor ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben. Auch im Fall eines chronischen Zu-Spät-Kommers entschied das Thüringer Landesarbeitsgericht zu Gunsten des Arbeitgebers: "Kommt ein Arbeitnehmer ständig zu spät zur Arbeit, muss er mit seiner Entlassung rechnen. Nicht immer hilft ein ärztliches Gutachten, wonach man wegen einer psychischen Störung nicht in der Lage ist, den Zeitpunkt des Arbeitsantritts selbst frei zu bestimmen", heißt es in dem Urteil (Az.: 3 Sa 22/07). Der beim Freistaat beschäftigte Jurist kam mehr als hundertmal zu spät zum Dienst, so dass selbst der Personalrat seine Entfernung aus dem Amt forderte. Vor Gericht legte der Angestellte zahlreiche ärztliche Bescheinigungen vor, nach denen er an einem Psychotrauma leide. Dies hindere ihn daran, den genauen Zeitpunkt seines Arbeitsantritts selbst zu steuern. Nach Auffassung der 3. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts wurde das Arbeitsverhältnis zwar nicht durch eine außerordentliche, aber durch eine ordentliche Kündigung beendet. Denn selbst wenn der Angestellte tatsächlich sein Verhalten nicht steuern könne, führe dies gleichwohl zu einer sehr schwerwiegenden Störung des Arbeitsverhältnisses. Da die psychische Störung nach den ärztlichen Befunden hochgradig therapieresistent ist, war es dem Freistaat nicht zuzumuten, den Juristen über die Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen. Häufige Toilettengänge kein Grund für eine Gehaltskürzung Schlechte Karten hatte dagegen eine Rechtsanwaltskanzlei vor dem Kölner Arbeitsgericht; es brachte Verständnis für die Dauersitzungen eines Angestellten auf der Toilette auf (Az.: 6 Ca 3846/09). Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der beklagte Rechtsanwalt feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 8. bis 26. Mai insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Er rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf dem Stillen Örtchen verbrachte. Hierfür zog er dem Kläger 682,40 Euro vom Nettogehalt ab. Der Kläger setzte sich hiergegen zur Wehr mit der Begründung, dass er im vorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe und bekam vor Gericht Recht. Inzwischen ist der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. (ng)

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