Ein Ausstellungsstück darf nicht als Neuwagen verkauft werden. Das gilt laut einem Urteil des Amtsgerichts München auch dann, wenn er nie gefahren wurde. Geklagt hatte eine Frau, die 2019 für rund 55.000 einen 2018 gebauten Sportwagen gekauft hatte, der ohne Wissen der Kundin zuvor in einer anderen Niederlassung des Herstellers als Ausstellungsfahrzeug gedient hatte.
Vor Gericht bemängelte sie Gebrauchsspuren und Kratzer am Fahrzeug sowie einen frühen Batterie-Defekt. Die Richterin schloss sich der Ansicht der Frau an und sprach ihr eine Kaufpreisminderung in Höhe von 1.000 Euro zu. Kaufinteressenten hätten das Fahrzeug mehrfach angefasst, Türen geöffnet und Sitze getestet – es sei deshalb nicht mehr "ungenutzt".
Thilo Meyer