Fahrzeughersteller dürfen für die Bereitstellung des Zugangs zu Wartungs- und Reparaturinformationen (RMI - Repair & Maintenance Information) an unabhängige Wirtschaftsakteure Gebühren erheben, die eine niedrige Einheitsgebühr oder eine bloß kostendeckende Gebühr übersteigen. Das entschied das Landgericht Köln am Donnerstag und wies damit eine Klage der European Independent Automotive Data Publishers Association (ADPA) und des Gesamtverbandes Autoteile-Handel e. V. (GVA) gegen die Autohersteller Peugeot SA und PSA Automobiles SA vollumfänglich ab, berichtet die Rechtsanwaltskanzlei Noerr.
Da die Zugangsansprüche zu RMI aus der Typgenehmigungs-Verordnung (EU) 2018/858 erwachsen, insoweit aber Zweifel an der Auslegung bestanden, legte das Landgericht Köln die Sache zunächst dem EuGH vor. Der EuGH urteilte am 27. Oktober 2022, dass Fahrzeughersteller mit den von ihnen erstellten Reparatur- und Wartungsinformationen RMI Geld verdienen dürfen (wir berichteten).
Das Verfahren vor dem Landgericht Köln betraf Grundsatzfragen für die Kfz-Industrie. RMI sind für die Reparatur und Wartung moderner, komplexer Kraftfahrzeuge von entscheidender Bedeutung. Die Verbände wollten erreichen, dass eine spezielle Gruppe unabhängiger Wirtschaftsakteure (Publisher), die ihrerseits die von den Fahrzeugherstellern kostenintensiv erstellten RMI in großem Umfang weitervermarkten, möglichst günstig erhalten – zum Nachteil aller Fahrzeughersteller. Die damit einhergehende drohende, vollständige Entwertung der von den Fahrzeugherstellern geschaffenen RMI konnte verhindert werden, so die Kanzlei.