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Stuttgart: Rechtliche Zweifel an Dieselfahrverbotsschild

13.03.2019 08:30 Uhr
Stuttgart: Rechtliche Zweifel an Dieselfahrverbotsschild
"Diesel (außer Lieferverkehr) erst ab Euro 5/V frei" - um dieses Schild geht es.
© Foto: picture alliance / Michael Weber / Eibner-Pressefoto

In Stuttgart beschränkt ein Zusatzschild die Einfahrt auf Euro-5-Diesel und besser. Genau gegen dieses gehen die Geschäftsführer des Autohauses Lutz in Stuttgart-Möhringen rechtlich vor.

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"Fällt das Schild, fällt das Fahrverbot" - auf diesen einfachen Nenner bringen Bernhard und Roger Schäufele, die Geschäftsführer des Autohauses Lutz in Stuttgart-Möhringen, den Inhalt des von ihren Rechtsanwälten aus Köln bei der Stadt Stuttgart eingelegten Widerspruchs. Der Widerspruch richtet sich gegen das Zusatzschild, das die Einfahrt nach Stuttgart unter dem Schild "Umweltzone" auf Euro-5-Diesel und besser beschränkt.

Parallel beantragte die Kanzlei CBH Rechtsanwälte aus Köln im Auftrag ihrer Mandanten beim Verwaltungsgericht Stuttgart eine "Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs". Das Fahrverbot für Euro-4-Diesel von außerhalb soll sofort gestoppt werden und das für die Euro-4-Diesel in der Stadt erst gar nicht in Kraft treten. Unterstützt wird das Autohaus von der Kraftfahrzeuginnung Region Stuttgart. "Wir bereiten zusammen mit der Kanzlei weitere rechtliche Schritte vor, bei denen sich Euro-4-Besitzer gegen das Fahrverbot wehren werden", erklärt Geschäftsführer Christian Reher.

Keine Rechtsgrundlage für Zusatzzeichen

Für Martin Pagenkopf ist das Zusatzschild der Ansatzpunkt, mit dem sich das ganze Fahrverbot aushebeln lässt: "Zusammenfassend ist festzustellen, dass es keine Rechtsgrundlage für das von der Antragsgegnerin eingesetzte Zusatzzeichen 'Diesel (außer Lieferverkehr) erst ab Euro 5/V frei' gibt." Pagenkopf war langjähriger Richter am Bundesverwaltungsgerich, bevor er nach seiner Pensionierung als Rechtsanwalt tätig wurde.

Aktuell sind nun zwei Schriftsätze unterwegs: Der neunseitige Widerspruch gegen das Zusatzschild ging an die Stadt. Der 44-seitige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beschilderung der Umweltzone Stuttgart mit diesem Zusatzzeichen ging ans Verwaltungsgericht Stuttgart.

Philipp Epple, Richter am Verwaltungsgericht, bestätigt, dass der Antrag dem Gericht vorliegt. "Das entsprechende Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 17 K 1438/19 geführt. Die Antragsschrift wurde der Landeshauptstadt Stuttgart als Antragsgegnerin mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Für wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, kann im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht gesagt werden."

Die Stadt Stuttgart habe jetzt also beide Schriftstücke, sei als nächstes am Zug "und hat es in der Hand, wie schnell Klarheit geschaffen wird", fasst Bernhard Schäufele, Autohaus Lutz, zusammen. "Es geht", ergänzt Innungsgeschäftsführer Christian Reher, "dabei aber nicht nur um das Autohaus Lutz, dem durch das Fahrverbot durch den Wegfall von auswärtigen Kunden Schaden entstanden ist, sondern um insgesamt über 100 Betriebe in der Stadt, die jeder Tag dieses Euro-4-Fahrverbotes bares Geld kostet. Und es geht natürlich um all die Euro-4-Dieselfahrerinnen und -fahrer, die von der Landesregierung aus Stuttgart ausgeschlossen worden sind." - Nach Auffassung der Beteiligten zu Unrecht. 

Luftreinhalteplan mit "erheblichen Mängeln"

Rechtsanwalt Martin Pagenkopf stellt in der Betrachtung der Rechtslage im 44-seitigen Schriftstück nicht nur fest, dass in Stuttgart "letztlich ein Verkehrszeichen eigener Art erfunden worden ist". Was unzulässig sei. Er stellt in seiner rechtlichen Würdigung des Falles zur Begründung, dass eine sofortige aufschiebende Wirkung und damit der Wegfall des Zeichens notwendig ist, nicht nur die Rechtslage dar, die rund um das Aufstellen eines Verkehrszeichens gilt. Pagenkopf geht auch auf den aktuellen Luftreinhalteplan ein und attestiert diesem "erhebliche Mängel".

Er verweist auch darauf, dass weder das Urteil des VG Stuttgart vom 26. Juli 2017, noch das Urteil des BVerwG vom 27. Februar 2018 die Verhältnismäßigkeit des gegenwärtigen Luftreinhalteplans in der 3. Fortschreibung vom November 2018 beträfen. Streitgegenstand dieser beiden gerichtlichen Verfahren sei ausschließlich die "2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans" gewesen. Damit sei die Rechtmäßigkeit der derzeit gültigen Version zumindest offen. Wenn wiederum der aktuelle Luftreinhalteplan nicht rechtmäßig sei, ergibe sich daraus wieder für die auf ihm basierenden Maßnahmen, dass sie nicht zulässig seien. (AH)

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