Im Rahmen der AU-Richtlinie werden am 1. Januar 2019 die zulässigen Grenzwerte für Euro 6/VI-Fahrzeuge deutlich herabgesetzt. Ab dann wird bei Dieselfahrzeugen der maximale Trübungswert des Abgases von k-Wert 0,5 1/m auf 0,25 1/m gesenkt sowie die minimale Abregeldrehzahl, bei der die Abgasmessung durchgeführt wird, verbindlich auf 90 Prozent der Nenndrehzahl festgelegt. Bei Benzinmotoren der Euro 6/VI darf der gemessene CO-Gehalt im Auspuffendrohr dann maximal 0,1 Prozent-vol betragen, erklärt MAHA.
Ab diesem Zeitpunkt gilt für AU-Geräte eine Fehlergrenze von nur noch maximal 0,1m-1. Werkstätten benötigen entsprechende Abgasmessgeräte, die die nötige Präzision bieten. Nur dann können gesetzeskonforme Abgasmessungen - auch an den neuesten Fahrzeuggenerationen - vorgenommen werden, so MAHA.
Welche weiteren Anforderungen im dritten Schritt zum 1. Januar 2021 für die periodische Abgasuntersuchung für Euro 6/VI Dieselfahrzeuge in Kraft treten werden, ist noch nicht geklärt. Hierzu fehlen die Vorgaben seitens der Gesetzgebung. (tm)