Die TRGS 900 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) wurde im November 2016 überarbeitet. Diese Regelung ergänzt die TRGS 554, die sich speziell mit Dieselmotoremissionen beschäftigt. Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 1 ist der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§ 2 Absatz 7 GefStoffV).
Das Einhalten der Arbeitsplatzgrenzwerte dient dem Schutz der Gesundheit von Beschäftigten, die durch das Einatmen von Stoffen gefährdet sein kann. In die aktuelle Verordnung wurden unter anderem Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid neu aufgenommen. Beide Schadstoffe sind in den Abgasen von Kraftfahrzeugen enthalten und treten in Werkstätten beim Einfahren auf den Arbeitsplatz und bei Tests aus. Der AGW beträgt für Stickstoffdioxid 0,5 ml/m³ (ppm) bzw. 0,95 mg/m³ und für Stickstoffmonoxid 2,0 ml/m³ (ppm) bzw. 2,5 mg/m³. Frühere Untersuchungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Abstellbereichen für Kfz ergaben, dass je höher die Abgasnachbehandlung zur Reduzierung von Dieselpartikelfiltern war, also von EURO I-V, bei den Fahrzeugen vor allem die Werte für Stickstoffdioxid erheblich anstiegen. Daraus leitet sich ab, dass bei den meisten neu zugelassenen Pkw und Lkw, mit EURO V und VI, die neuen Grenzwerte der TRGS 900, ohne direkt angeschlossene Abgasabsauganlagen nicht eingehalten werden können. Dies hat verstärkt auch Auswirkungen auf Fahrbereiche in der Werkstatt zum Arbeitsplatz. (asp)