Nachdem die Corona-Krise auch in den wirtschaftlichen Abläufen stetig Herausforderungen nach sich zieht, sind auch für das Jahr 2022 die rechtlichen und steuerrechtlichen Maßnahmen in diesem Kontext zu werten. Dennoch sind auch abseits der Pandemie steuerliche und rechtliche Neuerungen zu erwarten. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Auszug über die steuerlichen und rechtlichen Änderungen 2022 darstellen.
Überbrückungshilfe III Plus
Am 18.11.2021 wurde eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus um weitere drei Monate bis zum 31.03.2022 beschlossen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus wurde ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert.
Regelungen für Kurzarbeitergeld
Am 24.11.2021 wurde die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (KugverlV) veröffentlicht. Die Nutzung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von bis zu 24 Monaten verlängert sich bis zum 31.03.2022. Für den verlängerten Zeitraum kommt jedoch den Arbeitgebern eine Erstattungspauschale für die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen nur noch in Höhe von 50 Prozent statt bisher 100 Prozent zugute.
Corona-Bonus wird verlängert
Zunächst war vorgesehen, dass der sogenannte Corona-Bonus bis zum 31.12.2020 auszubezahlen ist, nun ist eine Auszahlung bis zum 31.03.2022 möglich. Bis zu 1.500 Euro kann steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dies gilt nicht, sofern dieser Bonus schon im Jahr 2020 oder 2021 vollständig gezahlt wurde, da die Privilegierung nur einmal in voller Höhe pro Arbeitnehmer greift. Sollten Sie also den Bonus noch nicht in voller Höhe ausbezahlt haben, dann können Sie das noch bis zum 31.03.2022 nachholen, da eine Auszahlung auch in mehreren Raten bis zum Maximalbetrag von 1.500 Euro erfolgen kann.
Mindestlohn steigt auf zwölf Euro
Gemäß den Koalitionsverträgen ist eine einmalige Anpassung des Mindestlohns auf zwölf Euro pro Stunde vorgesehen. Im Anschluss wird eine unabhängige Mindestlohnkommission über etwaige weitere Erhöhungsschritte entscheiden. Bis zur tatsächlichen Umsetzung verbleibt es bei einer stufenweisen Erhöhung, die Ende Oktober 2020 durch die Bundesregierung in der dritten Mindestlohnanpassung beschlossen wurde. Mit letzter Erhöhung zum 01.07.2021 beträgt der Mindestlohn derzeit 9,60 Euro brutto je Stunde. Die vorerst verbleibenden nächsten Stufen sind zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro datiert.
Änderungen bei Sachbezügen
Bisher war die maßgebliche Freigrenze für Sachbezüge 44 Euro im Monat. Ab 1. Januar 2022 steigt die Freigrenze auf 50 Euro im Monat.
Sozialversicherungs-Werte 2022 - Änderung der Rechengröße
Jährlich werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst und diese dazu in der Rechengrößenverordnung festgehalten. Folgende Änderungen wurden am 26.11.2021 durch den Bundesrat gebilligt:
Veränderungen in der Rentenversicherung
Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat von bisher 6.700 Euro. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat von bisher 7.100 Euro.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat von bisher 8.250 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650 Euro im Monat von bisher 8.700 Euro.
Das Durchschnittsentgelt, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr festgesetzt (von bisher 41.541 Euro).
Veränderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin unverändert 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 Euro erfährt auch keine Veränderung.
Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung beträgt (West) 7.050 Euro und (Ost) 6.750 Euro im Monat.
Änderung im Gewährleistungsrecht
Nach Umsetzung der EU-Warenverkaufs- Richtlinie tritt das neue Kaufrecht am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Kernbereich der Neuregelungen betrifft die gesetzliche Sachmängelhaftung (Gewährleistung).
Erhöhte Formvorschriften
Mit Einführung eines neuen Sachmangelbegriffs erfährt das Formerfordernis bei abweichenden Vereinbarungen, die sogenannte negative Beschaffenheits-Vereinbarung, eine erhebliche neue Bedeutung. Möchten die Parteien eine Beschaffenheit vereinbaren, die von den objektiven (üblichen und gewöhnlichen) Anforderungen abweicht, sieht das Gesetz vor, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Beweislastumkehr
Für Verbraucher wird die bisherige Dauer der Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2022 auf ein Jahr erweitert.
Verjährung
Unverändert kann für gebrauchte Sachen die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden. Änderungen erfährt die gesteigerte Formvorschrift. Die in der Praxis vielfach verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind daher nicht mehr ausreichend und bedürfen dringender Anpassung. Weiterhin kommen sogenannte Ablaufhemmungen für den Verbraucher hinzu. Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist der Mangel, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein. Hat der Verbraucher zudem die Ware zur Nacherfüllung, beispielsweise Reparatur oder aus Ansprüchen aus einer Garantie, übergeben, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Rückgabe der Sache an den Verbraucher ein.
Garantieerklärung
Die Formvorschrift einer Garantieerklärung, welche nun auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise Papier oder E-Mail, zur Verfügung gestellt werden muss, wurde verschärft. Das Gesetz sieht in § 479 BGB n. F. detailliert vor, welchen Inhalt die Erklärung vorsehen muss.
- Ausgabe 12/2021 S.48 (104.8 KB, PDF)
Kommentar Maximilian Appelt, Rechtsanwalt Steuerberater
Die Corona-Pandemie hat Deutschland weiterhin fest im Griff. Dementsprechend werden auch einige staatliche Hilfsmaßnahmen wie das Kurzarbeitergeld oder die Überbrückungshilfen bis zum 31.03.2022 verlängert. Neben der Pandemie stand dieser Herbst auch unter dem Stern der Bundestagswahlen, sodass man den Eindruck gewinnen kann, dass sich die Verwaltung mit steuerlichen Änderungen für das Jahr 2022 erst mal zurückhält. Eine wichtige rechtliche Änderung stellt auf jeden Fall das neue Gewährleistungsrecht ab dem 1. Januar 2022 dar. Wir dürfen Ihnen nun alles Gute für das neue Jahr wünschen - vor allem Gesundheit!
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt Steuerberater
www.raw-partner.de