Wenn ein Autofahrer das Tempolimit um mehr als 40 Prozent überschreitet, dann kann man davon ausgehen, dass es kein Versehen war. So hat das Oberlandesgericht Hamm in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung entschieden (Az. 4 RBs 91/16). Während im Regelfall davon ausgegangen wird, dass ein Tempoverstoß fahrlässig begangen wurde, liegen damit also schwerwiegende Indizien vor, dass der Fahrer vorsätzlich zu schnell fuhr – und damit ein höheres Bußgeld zahlen muss.
In dem Fall war ein schon mehrfach mit Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getretener Autofahrer beim Überholen innerorts geblitzt worden. Dabei war er 28 km/h zu schnell, erlaubt waren nur 50 km/h. Den Verstoß ahndete das zuständige Amtsgericht mit einem Bußgeld von 300 Euro. Das ist deutlich mehr als im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen ist, nämlich 100 Euro. Doch das Gericht ging davon aus, dass der Fahrer vorsätzlich gehandelt hatte und berücksichtigte zudem die Voreintragungen des Autofahrers.
Diese Entscheidung, gegen die der Verkehrssünder vorgegangen war, bestätige das OLG Hamm. Der Bußgeldrichter könne von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen, wenn der Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschritten habe. Dann nämlich bliebe dem Autofahrer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung nicht verborgen. Darüber hinaus muss der Richter keine weitere Feststellung zum Wissen und Wollen – also zum Vorsatz des Autofahrers - treffen. (sp-x)