Fahrzeugdaten | Seit fast 70 Jahren ist die periodische Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Autos durch einen Sachverständigen vorgeschrieben. Längst steht dabei auch die Software im Fokus. Doch nicht auf alle Daten haben die Prüfer Zugriff. Die technischen Prüforganisationen, darunter auch TÜV SÜD, haben jetzt einen Fünf-Punkte-Plan für die Prüfung und Überwachung digitaler Funktionen vorgelegt. Die gemeinsame Position wurde unter Federführung des TÜV-Verbands entwickelt. Kern des Konzepts ist der Aufbau einer herstellerunabhängigen Plattform für Fahrzeugdaten, die von einer neutralen Stelle betrieben werden sollte. Ein solches "TrustCenter" würde den Prüfern direkten Zugang zu den sicherheits- und umweltrelevanten Fahrzeugdaten ermöglichen.
Die Prüfung von sicherheits- und umweltrelevanten Systemen erfolgt bisher über die standardisierte OBD-Schnittstelle bzw. über Messungen des Abgasstroms. Zunehmend werden Daten jedoch über Over-the-Air-Schnittstellen übertragen. Zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch berechtigte Stellen fordern die Prüfdienste daher den vollumfänglichen, diskriminierungsfreien und unentgeltlichen Zugriff auf originäre Fahrzeugdaten Over-the-Air. Ergänzend zur periodischen Fahrzeugüberwachung schlagen die Unterzeichner künftig eine kontinuierliche Fahrzeuguntersuchung vor, insbesondere zur Überprüfung von Software-Updates.
Eine weitere Forderung: Der gesamte Prozess der Weitergabe von Fahrzeugdaten durch die herstellerunabhängige Fahrzeugdatenplattform sollte zertifiziert und mittelfristig standardisiert werden. Zur Sicherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit müssten Beschädigungen, Fehlfunktionen und Manipulationen aller sicherheits- und umweltrelevanten Systeme über den gesamten Fahrzeuglebenszyklus bei der Fahrzeuguntersuchung überprüft werden können. Den Prüfinstitutionen müsse der freie Zugang zur Fahrzeugelektronik über die verfügbaren Fahrzeugschnittstellen gesetzlich garantiert werden. Die Hoheit über die Übermittlung und Verwendung von Daten sollte grundsätzlich beim Fahrzeugnutzer liegen. Einzige Ausnahme wäre die Datenübermittlung und -verwendung für gesetzlich vorgeschriebene hoheitliche Zwecke.
- Ausgabe 03/2019 Seite 49 (202.0 KB, PDF)