Bei der Rückrufaktion eines Autoherstellers muss ein Vertragshändler auch Werkstattkunden informieren, die den Wagen nicht bei ihm gekauft haben. Dieser Grundsatz geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Az.: X ZR 60/03) in Karlsruhe hervor, wie der Online-Dienst Lawchannel.de unter Berufung auf die Zeitschrift "BGH-Report" berichtet. Im konkreten Fall hatte ein Vertragshändler bei einer Rückrufaktion wegen eines drohenden Motorschadens die Halterin eines betroffenen Wagens nicht informiert, weil sie das Fahrzeug nicht bei ihm gekauft hatte. Sie ließ es jedoch regelmäßig von ihm warten. Als es zu dem Motorschaden kam, verlangte die Frau von dem Vertragshändler die Abschlepp- und Übernachtungskosten ersetzt zu bekommen. Dieser weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, der Wagen sei woanders erworben worden. Während dem Landgericht Regensburg diese Entschuldigung genügte, entschied der BGH anders: Der Händler hätte die Klägerin unterrichten müssen, weil er die regelmäßige Wartung des Wagens übernommen hatte. Zumindest hätte er prüfen müssen, ob der Schaden behoben worden ist. (ng)
Gericht: Bei Rückruf auch Servicekunden informieren
BGH sieht Informationspflicht für alle regelmäßigen Kunden eines Händlers