Inwieweit der Halter eines Diesel-Pkw in der Pflicht ist, eine Software-Nachrüstung vornehmen zu lassen, hat jetzt das Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 3 L 1099/18.MZ) geklärt. Wenn die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges nicht erlöschen soll, muss er nachrüsten. In dem betroffenen Pkw der VW-Tochtermarke Seat war eine der im Dieselskandal aufgeflogenen unzulässigen Abschalteinrichtungen zur Abgasreinigung eingebaut, die auf dem Prüfstand für niedrigere Abgaswerte sorgt als im Straßenverkehr.
Das Kraftfahrtbundesamt hatte den Angaben zufolge für das Modell einen Rückruf angeordnet. Sowohl die Zulassungsbehörde als auch der Hersteller forderten den Halter auf, das notwendige Software-Update nachzuweisen. Doch der Halter wollte keine Nachrüstung. Diese sei technisch nachteilig und daher unzumutbar - zudem habe er den Einbau der Einrichtung nicht zu verantworten.
Daraufhin untersagte die Zulassungsbehörde kurzfristig den Betrieb des Autos, wogegen sich der Halter wehrte - allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Eilantrag gegen die Zulassungsbehörde ab und betonte, diese habe ordnungsgemäß gehandelt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung als vorrangig vor wirtschaftlichen Belangen des Fahrzeughalters angesehen habe. (dpa)