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Kfz-Gewerbe Bayern: Drei-Tage-Ankündigungsfrist bei Kurzarbeit gilt weiter

22.12.2020 08:36 Uhr | Lesezeit: 2 min
Kfz-Gewerbe Bayern: Drei-Tage-Ankündigungsfrist bei Kurzarbeit gilt weiter
Kurzarbeit im bayerischen Kfz-Gewerbe: Bis Ende Juni 2021 beträgt die Ankündigungsfrist weiterhin nur drei Tage.
© Foto: Alexander Limbach / stock.adobe.com

Auch im zweiten Lockdown handeln die IG Metall Bezirk Bayern und die Tarifgemeinschaft des bayerischen Kfz-Gewerbes gemeinsam gegen die Auswirkungen der Corona-Krise.

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Die IG Metall Bezirk Bayern und die Tarifgemeinschaft des bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes haben die im Frühjahr vereinbarte Regelung zur Ankündigungsfrist bei Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 verlängert. "Wir übernehmen weiter gemeinsam Verantwortung für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Kraftfahrzeugbetriebe", erklärten Johann Horn, Bezirksleiter der IG Metall Bayern, und Albert Vetterl, Vorsitzender der Tarifgemeinschaft des bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes, in einer Mitteilung.

Die Tarifpartner hatten im März die Ankündigungsfrist bei Kurzarbeit von 14 Tagen auf drei Tage verkürzt. Diese Regelung sollte eigentlich zum Jahresende auslaufen. Gerade die Kurzarbeit habe sich während des ersten strengen Lockdowns als wichtiges Instrument zum Erhalt von Arbeitsplätzen bewährt, so Horn und Vetterl. Deshalb halte man auch jetzt im zweiten harten Lockdown an dieser Regelung fest.

Kurzarbeit hat in wirtschaftlich schwierigen Situationen für Arbeitgeber unter anderem den Vorteil von niedrigeren Personalkosten. Umgekehrt besteht aus Arbeitnehmersicht beispielsweise keine Notwendigkeit von betriebsbedingten Kündigungen. Durch Kurzarbeit können Arbeitsplätze erhalten und qualifizierte Arbeitskräfte an Unternehmen gebunden bleiben. Der Tarifvertrag des bayerischen Kfz-Gewerbes sieht zudem eine Aufzahlung auf das Kurzarbeitergeld vor und trägt somit zur Existenzsicherung der Beschäftigten bei. (AH)

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