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Mehr Bürokratie für Autohäuser: Kfz-Gewerbe warnt vor RSV-Chaos

26.07.2024 09:59 Uhr | Lesezeit: 3 min
Arne Joswig
Arne Joswig: "Einführung der Wartefrist wäre ein fatales Signal"
© Foto: ProMotor

Eine geplante Änderung im Versicherungsvertragsgesetz ruft den ZDK auf den Plan. Verbandspräsident Arne Joswig wendet sich in einem Brief an den Bundesjustizminister.

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Das Deutsche Kfz-Gewerbe (ZDK) befürchtet Erschwernisse für Autohäuser und Verbraucher bei der automobilen Restschuldversicherung (RSV). Auf eine geplante Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG 7a Absatz 5) hat jetzt ZDK-Präsident Arne Joswig Bundesjustizminister Marco Buschmann in einem Brief hingewiesen. Demnach muss ab 1. Januar 2025 bei einem Fahrzeugkauf zwischen dem Abschluss des Kauf- und Finanzierungsvertrages und dem Abschluss einer automobilen RSV eine einwöchige Übergangsfrist liegen. 

"Es ist nicht nachvollziehbar, dass die jahrzehntelang gelebte und von den Autohauskunden geschätzte Praxis ohne solch eine Frist so kurzfristig und ohne Not ein Ende finden soll. Die Einführung dieser Wartefrist wäre ein fatales Signal zulasten von Verbrauchern und Autohändlern", erklärte Joswig am Freitag laut einer Mitteilung. Es sei damit zu rechnen, dass in vielen Fällen oft aus Bequemlichkeit der Abschluss einer automobilen RSV nach Ablauf der Wartefrist unterbleibe. "So kann eine unerwünschte Absicherungslücke für die Verbraucher bei einer großen Investition entstehen, die gerade in wirtschaftlich volatilen Zeiten wichtig ist." Für Autohändler bedeute die neue Regelung mehr Bürokratie mit zusätzlichem Zeitaufwand und entsprechender Kostenbelastung.

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Nach Einschätzung des ZDK verstößt die neue Regelung außerdem gegen die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Consumer Credit Directive CCD), die bis November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Bei gebündelten Produktangeboten (z.B. die automobile RSV) sieht die Richtlinie keine Wartefrist vor. Sollte es beim Inkrafttreten der Wartefrist zum 1. Januar 2025 bleiben, wird der Gesetzgeber aus Verbandssicht wahrscheinlich gezwungen sein, diese Vorschrift im Rahmen der Umsetzung der CCD bis November 2025 wieder zurückzunehmen. 

Joswig: "Ein solches Umsetzungschaos muss unbedingt vermieden werden. Weder den Verbrauchern und Autohändlern noch den ebenfalls betroffenen Autoherstellern und Versicherungsgesellschaften wäre ein solches Hin und Her zu vermitteln.". In seinem Schreiben habe er den Justizminister gebeten, die Wartefrist zu streichen oder zumindest zu entschärfen. Da die parlamentarischen Beratungen zum Bürokratieentlastungsgesetz erst nach der Sommerpause wieder aufgenommen werden, könne eine entsprechende Gesetzesänderung noch berücksichtigt werden.

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