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Totalschaden mit Werkstattersatzwagen – Kunde muss zahlen

21.06.2006 12:41 Uhr

Gericht: Bestehen einer Vollkaskoversicherung ist nicht selbstverständlich

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Bei einem Unfall mit einem von der Werkstatt unentgeltlich bereitgestellten Ersatzwagen muss der Kunde für den Schaden aufkommen, wenn keine Vollkaskoversicherung vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg jüngst entschieden, berichtet der Infodienst "Anwalt-Suchservice" (Az.: 8 U 6/06). Das beklagte Unternehmen, dessen Geschäftsführerin einen Totalschaden an dem Fahrzeug verursacht hatte, muss der Werkstatt den Wiederbeschaffungswert des Kleinwagens in Höhe von 5.000 Euro ersetzen. Grundsätzlich hafte der Entleiher uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache, so die Richter. Er könne nicht automatisch von einem Vollkaskoschutz ausgehen. Ein Vertrauen in das Bestehen einer solchen Versicherung könne zwar anerkannt werden, z.B. wenn der Kunde selbst ein neues, höherwertiges Fahrzeug fahre, nicht jedoch in diesem Fall, denn die Firma hatte ihr eigenes Auto nicht vollkaskoversichert: Zudem handelte es sich bei dem Ersatzfahrzeug um einen über zwei Jahre alten Kleinwagen. (ng)
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