Die potenziellen Gefahren bei Instandsetzungsarbeiten an Lkw sind Gegenstand der DGUV Regel 109-009 und der europäischen Norm CEN17003. Beide Regelungen befinden sich in finaler Abstimmung und beinhalten neben allgemeinen Sicherheitsanforderungen explizit Vorgaben für den sicheren Betrieb von Rollenbremsprüfständen für Lkw. In Deutschland sind viele dieser Sicherheitsvorschriften bereits seit Jahren gültig, jedoch beinhalten die Neufassungen einige Ergänzungen.
Bei Arbeiten an Bremsprüfständen sind Gefahren durch rotierende Räder und Rollen besonders zu beachten. Um ein Hereintreten in den offenen Bereich des Rollensatzes zu verhindern, sind die Gefahrenbereiche entsprechend zu markieren. Bei Bremsprüfständen in Verbindung mit Arbeitsgruben müssen Sicherheitseinrichtungen verbaut sein, um beim Betreten der Grube während des Betriebs des BPS einen Kontakt mit der rotierenden Kardanwelle oder Rädern/Rollen zu verhindern. Grundsätzlich darf die Bedienung eines BPS nur durch unterwiesene und beauftragte Personen erfolgen, die mindestens 18 Jahre alt sind.
Besonders Verletzungs- und Quetschgefahren bestehen laut der Sicherheitsverordnung zudem bei der Nutzung von Hebebühnen, Achshebern und Liftanlagen. Tägliche Kontrollen der Gelenkarm- und Abrollsicherungen sowie der Gummiauflagen der Tragteller sollen bspw. das Abstürzen eines angehobenen Fahrzeugs verhindern. Das gilt auch für das Verzurren eines Fahrzeugs vor dem Ausbau schwerer Aggregate. Die DGUV-Regeln 109-009, 209-007 und weitere enthalten darüber hinaus zahlreiche konkrete Beispiele für Arbeiten an Lkw, die Gefährdungspotenzial für Mitarbeiter bergen. Im Interesse eines unfallfreien Betriebs sollten Unternehmer darauf achten, dass ihre Mitarbeiter die aktuellen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung von Bremsprüfständen, Hebebühnen, Achshebern und Liftanlagen kennen und bei ihrer Arbeit berücksichtigen. Nützliche Hinweise und Informationen zu den Gefährdungspotenzialen und dem aktuellen Stand der Sicherheitsvorschriften liefern die Hersteller von Bremsprüfständen, Hebebühnen und Liftanlagen.
Strengere Vorschriften bei Abgasabsauganlagen
Die Diskussion um gesundheitsgefährdende Dieselabgase hat Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Um Arbeitnehmer unter anderem in Werkstätten besser vor Kohlenmonoxid, Dieselrußpartikeln, Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid zu schützen, wurde die technische Regel Gefahrstoffe TRGS 554 novelliert. Für Werkstattbetreiber hat das konkrete Auswirkungen für die Nutzung von Abgasabsauganlagen. Anlagen müssen demnach künftig nicht nur jährlich geprüft werden, zusätzlich ist die Prüfung zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren. Die neue TRGS 554 schreibt außerdem eine Pflicht zur regelmäßigen Wartung und Reinigung von Abgasabsauganlagen vor. Etwaige Beschädigungen an der Anlage sind unverzüglich zu beseitigen. Noch offen ist, bei welcher Art von Anlagenstörung ein akustisches oder optisches Warnsignal erfolgen muss und ob diese Regelung auf Bestandsanlagen übertragen werden soll. Weitere Infos zu den Neuerungen der TRGS 554 liefern die Abgasabsauganlagen-Hersteller im ASA-Verband. (asp)
Die ASA-News sind regelmäßig erscheinende Mitteilungen des ASA-Verbands (Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobil-Service Ausrüstungen e. V.).