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Wohnmobile und Wohnwagen: Neues zur Gasprüfung

04.11.2024 08:03 Uhr | Lesezeit: 4 min
Gasprüfung
Die Gasprüfungen bei Wohnmobilen und Wohnwagen führte in jüngster Vergangenheit regelmäßig zu Verwirrung.
© Foto: TÜV SÜD

Im Juni wurde die 56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neuigkeiten gibt es unter anderem zur Gasprüfung bei Wohnmobilen und Wohnwagen.

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Betroffen von den jüngsten Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sind neben StVZO auch die Bußgeldkatalog-Verordnung, Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Unter anderem ändern sich die Vorschriften zur Prüfung des Einbaus von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnanhängern. Diese wurden in § 60 StVZO neu formuliert. Die neue Vorschrift ist gerade vor dem Hintergrund des Booms bei Campingfahrzeugen für die vielen Fahrzeughalter interessant.

Die Gasprüfungen bei Wohnmobilen und Wohnwagen führte in jüngster Vergangenheit regelmäßig zu Verwirrung. Im Januar 2020 wurde die Bewertung der Flüssiggasanlagen-Prüfung nach dem Regelwerk G07 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) ausgesetzt. Bis dahin war eine gültige Untersuchung für die Hauptuntersuchung (HU) bei Wohnmobilen, nicht jedoch bei Wohnwagen Pflicht. Fehlte sie, wurde die Plakette aufgrund eines erheblichen Mangels verweigert. Im April 2022 wurde dann zudem auch noch die Pflicht zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen aus der HU-Richtlinie gestrichen. Die Prüfung der flüssiggasbetriebenen Heizungen blieb und bleibt aber weiterhin Bestandteil der Hauptuntersuchung.

Der Gesetzgeber arbeitete seitdem an einer neuen Regelung, die eine turnusmäßige Gasprüfung unabhängig zur Hauptuntersuchung vorsehen sollte. Mit dem nun neu in die StVZO aufgenommenen "§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" ist die seit 2020 missverständliche Rechtslage geklärt. Die neue Gesetzesvorgabe tritt zum 19. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Fahrzeuge mit einer Flüssiggasanlage an Bord, das betrifft Wohnmobile und Wohnwagen sowie Verkaufswagen, alle zwei Jahre zur Gasprüfung vorgeführt werden. Die technische Regel des DVGW-G607-Arbeitsblatts ist damit verpflichtend (Halterverantwortung) für Wohnmobile, Wohnanhänger, Mobilheime und andere Fahrzeuge zu Wohnzwecken.

Neue Bußgeldbestände

Ebenfalls erforderlich ist die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach sogenannten prüfpflichtigen Änderungen. Liegt bislang für das Wohnmobil oder den Wohnwagen noch keine Gasprüfung vor, bleibt bis zum 19. Juni 2025 Zeit, diese Prüfung nachzuholen. Diese Halterpflicht der regelmäßigen Gasprüfungen und der korrekten Inbetriebnahme wird zusätzlich durch neue Bußgeldtatbestände untersetzt. Fahrzeughalter, die der neuen Prüfpflicht für ihrer Fahrzeuge nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit Bußgeldern rechnen: je nach Fristüberschreitung zwischen 15 Euro (bei mehr als 2 bis zu 4 Monaten), 25 Euro (bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten) und 60 Euro (bei mehr als 8 Monaten).

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Ein zweiter Schwerpunkt der neuen Änderungen innerhalb der StVZO betrifft den Wegfall der bei Tuningfreunden beliebten Teilegutachten als Grundlage von Zubehörteilen wie Sportfahrwerken, Anbauteilen oder bestimmte Rad-Reifen-Kombinationen. Diese Teilegutachten als Grundlage für Änderungsabnahmen dürfen bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden. Die Verwendung eines gültigen Teilegutachtens für Änderungsabnahmen ist bis einschließlich 19. Juni 2028 möglich. Ersetzt wird das Teilegutachten dann nachfolgend durch die Implementierung der Teiletypgenehmigung.

Die Teiletypgenehmigung entspricht in etwa dem bisherigen System der Erteilung einer nationalen Allgemeinen Betriebserlaubnis, im allgemeine als "ABE" bekannt. Auch die qualitativen Anforderungen und Standards der neuen Teiletypgenehmigung entsprechen dann den bisherigen ABEs, allerdings auf den dann jeweils aktuellen Stand der gültigen harmonisierten EU-Normen und Prüfanforderungen. Auf Grundlage dieser neuen Teiletypgenehmigung wird auch weiterhin die Verwendung von Zubehör ggf. auch mit Abnahmen möglich sein. Durch den langfristigen Übergang bis zum Jahr 2028 haben insbesondere die Zubehörhersteller Zeit, die neuen Vorgaben in ihre Genehmigungsverfahren durch konkrete Maßnahmen umzusetzen und die Zulassung und Verwendung ihrer Teile zu gewährleisten.

TÜV SÜD
Philip Puls ist Leiter Technische Prüfstelle für den Kfz-Verkehr in Bayern bei TÜV SÜD Auto Service GmbH.
© Foto: TÜV SÜD

"Fahrzeughalter, die der Prüfpflicht nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit." Philip Puls, TÜV SÜD

EU-Recht bei Fahrzeugzulassungen

Komplizierter sind da schon die neuen Anforderungen an den § 19 StVZO für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Fahrzeugen. Der § 19 StVZO wurde dahin gehend geändert, dass ab dem 1. November 2024 zukünftig die Anforderungen des harmonisierten EU-Genehmigungsrechts bei der Erteilung einer nationalen Betriebserlaubnis zu erfüllen sind und erst nachrangig die Vorschriften der StVZO. Das bisher bestehende gleichrangige Anwendungsverhältnis von nationalem und EU-Genehmigungsrecht wird somit aufgehoben.

Das betrifft in Deutschland hauptsächlich kleinere mittelständische Unternehmen, die beispielweise landwirtschaftliche Fahrzeuge fertigen. Aufgrund der Komplexität der neuen Anforderungen und um das bisherige System der ­Genehmigungsverfahren für die Vielzahl der deutschen Hersteller aufrechtzuerhalten, findet gerade zwischen allen Beteiligten, den Antragstellern von Betriebserlaubnissen, den technischen Prüfstellen und Diensten sowie den Genehmigungsbehörden ein reger fachlicher Austausch statt.

Des Weiteren wurden auch umweltrelevante Verordnungsvorgaben, die die Europäische Kommission in den letzten Jahren erlassen hat, in die StVZO übertragen. Einzug finden diese Vorgaben insbesondere in die §§ 47, 47d (Emissionen) und 49 (Geräusche) der StVZO. Ebenfalls wurden die Anforderungen an Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer an geändertes EU-Recht und den Stand der Technik angepasst. Das betrifft auch eine Vielzahl weiterer, oft auch redaktioneller Änderungen von Begriffsbestimmungen und Definitionen in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Darum geht es - Änderung StVZO
Mit der 56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 19.06.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, wurden neben der StVZO auch Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung, Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgenommen.
Mit dieser 56. Verordnung werden Vorgaben, die die Europäische Kommission in den letzten Jahren erlassen hat und die bisher nur für typgenehmigte Fahrzeuge Anwendung fanden, auch für die Einzelgenehmigung übernommen. Diese Vorgaben sind insbesondere für die nationale Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO sowie bei Änderungen nach ­§ 19 Absatz relevant. Auch die Vorschriften zur Prüfung des Einbaus von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnanhängern wurden in § 60 StVZO neu formuliert.



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