Im Diesel-Abgasskandal erreicht die Klagewelle die obersten deutschen Zivilrichter am Bundesgerichtshof (BGH). Inzwischen ist dort die Klage eines Autokäufers zur Revision anhängig (Az. VIII ZR 78/18). Verhandelt werde aller Voraussicht nach aber nicht mehr in diesem Jahr, sagte eine Gerichtssprecherin in Karlsruhe auf Anfrage.
Unterdessen wies das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden ab, mit denen der Autobauer verhindern wollte, dass Ermittler umfangreiche interne Unterlagen aus einer für den Autobauer Volkswagen arbeitenden Anwaltskanzlei auswerten. Damit sind auf der strafrechtlichen Ebene Daten und Akten zur Sichtung frei, die im März 2017 bei einer Durchsuchung der Münchner Geschäftsräume der Anwaltskanzlei Jones Day sichergestellt wurden. Die Staatsanwaltschaft München II, die die Durchsuchung veranlasst hatte, ermittelt gegen die VW-Tochter Audi. Es geht um Betrugsverdacht und strafbare Werbung.
Allein gegen den Volkswagen-Konzern und dessen Händler haben nach VW-Angaben bis heute gut 20.000 Kunden geklagt. Hinzu kommen noch Tausende, die über eine Art Sammelklage vor Gericht gezogen sind. Einem VW-Sprecher zufolge gibt es inzwischen rund 4.500 Urteile überwiegend von Landgerichten und etwa ein Dutzend Urteile von Oberlandesgerichten. In den meisten Fällen wurden demzufolge die Klagen abgewiesen.
BGH-Entscheidung enorm wichtig
Wie der BGH entscheidet, ist enorm wichtig. Seine Rechtsprechung gibt die Linie vor für alle künftigen Urteile zum selben Sachverhalt. Weil in dem Skandal viele verschiedene Fragen im Raum stehen, ist aber nicht mit dem einen Grundsatz-Urteil zu rechnen, das auf einen Schlag alles entscheidet. Zu erwarten ist vielmehr, dass sich durch zahlreiche einzelne Urteile nach und nach die Rechtslage klärt.
In dem Fall will der Fahrer eines Skoda bei seinem Autohändler eine Preisminderung von 20 Prozent durchsetzen. Das Dieselauto hatte beim Kauf 2013 eine illegale Abschalteinrichtung, die die Abgasreinigung im Normalbetrieb auf der Straße reduziert und damit für einen erhöhten Ausstoß schädlicher Stickoxide sorgt. Inzwischen wurde die Software aktualisiert. Der Kläger behauptet, dadurch seien ihm technische Nachteile entstanden. Außerdem sei das Auto wegen des Abgasskandals generell mit einem Makel behaftet. Bisher hatte der Mann keinen Erfolg. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden, dass er beides nicht konkret nachgewiesen habe. Vage Befürchtungen seien nicht ausreichend. Das letzte Wort hat der BGH. Dort liegt ein zweiter Diesel-Fall, in dem das OLG Bamberg die Revision nicht zugelassen hatte. Der Kläger hat Beschwerde eingelegt.
In der Frage der Aktennutzung hatte der Ende Juli 2017 hatte das Verfassungsgericht in einer Eilentscheidung die Auswertung der Unterlagen gestoppt, bis über die Verfassungsklagen entschieden ist. Volkswagen begrüßte, dass "nunmehr Klarheit hinsichtlich der offenen Rechtsfragen geschaffen wurde, auch wenn das Gericht die Rechtsauffassung der Volkswagen AG nicht geteilt hat".
Richter sehen hohes Missbrauchspotenzial
VW hatte Jones Day im September 2015 mit der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden beauftragt. Für interne Ermittlungen sichteten die Anwälte der Kanzlei zahlreiche Dokumente und befragten konzernweit Mitarbeiter. Die Verfassungsrichter räumen zwar ein, dass eine mögliche Verwendung der internen Daten für weitere Ermittlungen den Autobauer in seiner wirtschaftlichen Betätigung gefährden könnte. Sie halten diesen Grundrechtseingriff aber für gerechtfertigt. Ein weitergehendes Verständnis des Beweisverwertungsverbots würde die Effektivität der Strafverfolgung erheblich beeinträchtigen, heißt es. Außerdem sehen die Richter ein "hohes Missbrauchspotenzial": Beweise könnten beiseite geschafft werden, indem man sie zu Anwälten verlagert. (dpa)