Diesel-Kläger, die ihren VW erst nach Auffliegen des Abgasskandals gekauft haben, haben tendenziell schlechte Karten. Die Richter des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) halten es für wenig wahrscheinlich, dass jemand davon überhaupt nichts mitbekommen haben soll und völlig arglos war. Das zeichnete sich am Dienstag in der Verhandlung eines Muster-Falls ab. Die Hürden für Schadenersatz von Volkswagen dürften damit hoch sein (Az. VI ZR 5/20).
Auch in einer zweiten Frage machten die obersten Zivilrichter betroffenen Autokäufern wenig Hoffnung. Hier geht es darum, ob VW erfolgreichen Klägern neben dem eigentlichen Schadenersatz noch sogenannte Deliktszinsen zahlen muss (Az. VI ZR 397/19).
Beide Urteile sollen kurzfristig verkündet werden, wie der Vorsitzende Richter Stephan Seiters ankündigte. Wann genau, stand zunächst nicht fest. Für diesen Donnerstag hat der Senat bereits die Urteilsverkündung in zwei anderen Diesel-Fällen angesetzt.
Nur wer sein Auto zurückgibt, bekommt Geld
Auch wenn die neuen Fälle eher zugunsten von VW ausgehen dürften - das erste Diesel-Urteil des BGH vom 25. Mai hat Zehntausenden Klägern den Weg zu Schadenersatz geebnet. Darin ist festgestellt, dass der Wolfsburger Autobauer seine Kunden bewusst getäuscht hat und deshalb prinzipiell haftet. Bei der Berechnung der Ansprüche müssen sich Betroffene auf den Kaufpreis aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Und Geld bekommt nur, wer sein Auto zurückgibt.
Nach Auskunft von VW sind damit von rund 60.000 noch offenen Verfahren ungefähr 50.000 vorentschieden. Der Konzern will diese Fälle nicht vor Gericht durchfechten, sondern jedem Kläger eine individuelle Summe anbieten. Wer akzeptiert, behält sein Auto.
Unter den übrigen rund 10 000 Verfahren sind laut VW viele Fälle, in denen der Kläger sein Auto erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals gekauft hat. Hier sieht der Konzern keinen Anspruch auf Schadenersatz. Volkswagen war am 22. September 2015 mit einer Ad-hoc-Mitteilung an die Aktionäre und einer Presseerklärung an die Öffentlichkeit gegangen. Von da an war das Thema groß in den Medien.
"Der Normal-Verbraucher vergisst so was"
Der Kläger, dessen Fall der BGH nun entscheidet, hatte sein Auto erst im August 2016 gekauft. Vor den Gerichten in Rheinland-Pfalz war er deshalb leer ausgegangen. Dabei hätten damals nicht mehr alle den Skandal präsent gehabt, so sein BGH-Anwalt. "Der große Hype war im Herbst 2015", sagte er. "Der Normal-Verbraucher vergisst so was." Jeder Käufer hätte verlässlich informiert werden müssen.
Volkswagen hatte damals eine Internetseite eingerichtet, auf der Autobesitzer überprüfen konnten, ob ihr Wagen einen Motor mit der illegalen Abgastechnik hat. Außerdem seien die Vertragshändler und das Servicenetz informiert worden, sagte VW-Anwältin Martina van Wijngaarden. "Für Volkswagen ist klar: Es wurde alles getan, dass diese Kunden darüber informiert sind oder zumindest wissen mussten, dass ihr Fahrzeug, das sie erwerben würden, betroffen ist."
Nicht jeder Einzelne hätte erreicht werden müssen
Richter Seiters sagte, es sei zwar nicht zu verkennen, dass der Konzern erst unter Druck reagiert habe. VW hätte möglicherweise auch noch mehr zur Aufklärung unternehmen können. Entscheidend sei aber das gesamte Verhalten, und das müsse nicht moralisch tadellos sein. Es habe auch nicht jeder Einzelne erreicht werden müssen.
Deliktszinsen können fällig werden, wenn jemand einem anderen eine Sache oder Geld "entzieht". Klassischer Fall ist ein Diebstahl. Im Dieselskandal geht es vereinfach gesagt um die Frage, ob VW getäuschten Käufern neben Schadenersatz Zinsen auf das in das Auto gesteckte Geld schuldet. Das macht durchaus einen Unterschied: Der Klägerin in dem Fall hatten die Gerichte der Vorinstanzen gut 3.000 Euro Schadenersatz zugesprochen. Das Oberlandesgericht Oldenburg schlug noch einmal gut 1.800 Euro an Zinsen auf.
Aber die BGH-Richter sind skeptisch. Betroffene Kunden hätten im Gegenzug ein voll nutzbares Fahrzeug erhalten, sagte Seiters. Damit habe ein "kompensierender Austausch" stattgefunden. (dpa)