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Junger Gebrauchtwagen: Lange Standzeit kann Rückgabegrund sein

30.06.2016 13:20 Uhr
Junger Gebrauchtwagen: Lange Standzeit kann Rückgabegrund sein
Eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung kann bei einem neueren Gebrauchtwagen im Einzelfall wohl Grund genug sein, das Auto zurückzugeben.
© Foto: Johanna Auguste Koch/Springer Fachmedien München GmbH

Eine Rolle spielt laut Bundesgerichtshof zum Beispiel, wie viele Vorbesitzer der Gebrauchtwagen hat und wie viele Kilometer schon auf dem Tacho sind.

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Eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung kann bei einem Gebrauchtwagen ein Rückgabegrund sein - aber nur, wenn das Auto noch sehr neu ist. Dabei kommt es immer auf die Umstände im konkreten Fall an, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Eine Rolle spielt demnach zum Beispiel, wie viele Vorbesitzer das Auto hat und wie viele Kilometer schon auf dem Tacho sind. Ein Mann, der erst nachträglich erfahren hatte, dass sein rund 35.000 Euro teurer Audi fast 20 Monate vor der Zulassung hergestellt wurde, scheiterte mit seiner Klage.

Das Auto war beim Kauf im Juni 2012 seit zwei Jahren und vier Monaten zugelassen und hatte knapp 40.000 Kilometer als Mietwagen zurückgelegt. Angesichts dieser Nutzung werteten die Richter die lange Standzeit zu Beginn nicht mehr als Mangel (Az. VIII ZR 191/15).

Der Mann sah sich über das Alter des Autos getäuscht, weil im Bestellformular nur stand, dass die Erstzulassung laut Fahrzeugbrief im Februar 2010 erfolgt sei - nicht aber das Baujahr. Hergestellt wurde der Wagen im Juli 2008, wie sich später herausstellte.

Nach Auffassung der Richter hat der Händler aber nichts anderes in Aussicht gestellt, auch nicht stillschweigend. Die Einschränkung "lt. Fzg.-Brief" mache deutlich, dass er weder für die Richtigkeit des genannten Datums noch für ein bestimmtes Baujahr einstehen wolle. Schäden durch die lange Standzeit habe der Käufer nicht beanstandet.

Alterung hat wirtschaftliches Gewicht

In früheren Urteilen hatte der BGH entschieden, dass Autos nur dann als Neu- oder Jahreswagen verkauft werden dürfen, wenn sie vor der Erstzulassung höchstens zwölf Monate gestanden haben. Der Alterung des Fahrzeugs komme hier ein besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. "Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen", urteilte der Senat nun.

BGH-Anwältin Cornelie von Gierke hatte zuvor vergeblich vorgebracht, der Käufer habe erwarten dürfen, dass er ein junges Auto erwerbe. Für den Verkäufer hielt Anwalt Peter Wassermann dagegen, dass sehr viele Autos "auf Halde" produziert würden oder lange beim Händler ständen. (dpa)

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