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Krankmeldung: Keine Abmahnung bei fortdauernder Abwesenheit

17.06.2013 10:14 Uhr
Urteil: Der erstmalige Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht im Krankheitsfalle rechtfertigt nicht automatisch eie Abmahnung.
© Foto: Thomas Siepmann/fotolia

Verlängert sich die Krankheit eines Angestellten, muss er den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Versäumt er das erstmalig, kann er aber nicht sofort abgemahnt werden.

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Zieht sich die Krankheit eines Arbeitnehmers länger hin als ursprünglich angenommen, ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Geht der Arbeitsvertrag aber nicht ausdrücklich auf diese Verpflichtung ein, darf der erstmalige Verstoß dagegen nicht sofort mit einer förmlichen Abmahnung geahndet werden. Vielmehr ist der betroffene Arbeitnehmer zunächst aufzuklären, ehe er deshalb im Wiederholungsfall abgemahnt werden kann. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Az.: 28 Ca 6569/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, lief die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit einer Mitarbeiterin an einem Freitag aus. Am Morgen des darauffolgenden Montags erschien sie aber nicht zur Arbeit, sondern ließ über eine Kollegin erst gegen Mittag mitteilen, dass sie weiterhin krankgeschrieben sei.

Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin wegen "Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsverhinderung" ab. Schließlich habe ein Arbeitnehmer eine Erkrankung, die länger als drei Tage andauert, nicht nur durch einen Arzt bestätigen zu lassen, sondern müsse auch unverzüglich über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.

Arbeitgeber nicht unvorbereitet

Dem stimmte das Gericht zwar zu und betonte, dass spätestens zum Zeitpunkt des erwarteten Arbeitsbeginns der Arbeitgeber zwecks Organisation der Arbeitsabläufe informiert sein muss, wenn eine Mitarbeiterin ihre Arbeit doch nicht aufnehmen kann, und für wie lange sie voraussichtlich weiter ausfallen wird. Je eher er davon erfährt, desto besser.

Doch das Ausbleiben des Arbeitnehmers trifft den Arbeitgeber hier nicht unvorbereitet. "Er hat wohl nicht die Pflicht, sich beim Arbeitnehmer vorab zu erkundigen, ob er die Arbeit wieder aufnehmen werde - jedoch seinerseits die Möglichkeit dazu, wenn er Beeinträchtigungen im Arbeitsablauf ernsthaft zu fürchten glaubt und verhindern will", kommentiert Rechtsanwältin Tanja Leopold den Richterspruch. Dem zufolge nämlich war die Abmahnung in diesem Fall alles andere als angemessen und muss aus der Personalakte der Mitarbeiterin wieder entfernt werden. (asp)

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