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Arbeitsrecht: Neues bei Mini- und Midijob

03.11.2023 11:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
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Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung: Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte.
© Foto: gguy/Adobestock

Viele Arbeitnehmer sind heute in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen angestellt. Für Mini- oder Midijobber gilt grundsätzlich der gleiche Mindestlohn. Der soll 2024 und 2025 leicht steigen. Alle Änderungen fasst die Kanzlei RAW Partner zusammen.

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Kurzfassung

Seit dem 1.10.2022 gilt ein Mindestlohn von zwölf Euro und eine Minijob-Grenze von 520 Euro monatlich. Zum 1.1.2024 soll der Mindestlohn jetzt auf 12,41 Euro und zum 1.01.2025 auf 12,82 Euro steigen.

Nach dem Quartalsbericht von Juni 2023 der Minijobzentrale gibt es in Deutschland rund 6,95 Millionen Minijobber, davon arbeiten rund 6,68 Millionen im gewerblichen Bereich und rund 0,26 Millionen in Privathaushalten.

Bestimmungen seit dem 01.10.2022

Zum 1. Oktober 2022 wurde die Minijob-Grenze und der Mindestlohn angehoben. Der Mindestlohn beträgt seitdem 12 Euro und die Minijob-Grenze wurde von 450 Euro pro Monat auf 520 Euro monatlich erhöht. Nach dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergibt sich somit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden ein verstetigtes Monatsgehalt von 520 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmenden. Er muss nicht bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schülern, Auszubildenden, Pflichtpraktika zum Beispiel im Rahmen eines Studiums oder bei Praktika unter drei Monaten sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gezahlt werden. Auch bei Langzeitarbeitslosen, nach einer Arbeitsaufnahme gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht. Abweichend von dem oben aufgeführten Mindestlohn, gibt es in einigen Branchen (wie z.B. im Baugewerbe, Gebäudereinigung) einen höheren Mindestlohn. Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, dass der Mindestlohn natürlich auch für Minijobber gilt. Für Minijobber gilt auch der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Somit gilt auch für Minijobber der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Minijobber haben darüber hinaus auch Anspruch auf Erholungsurlaub und auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Neuer Mindestlohn ab 01.01.2024

Zum 1. Januar 2024 soll der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro angehoben werden. Zum 1. Januar 2025 soll eine nächste Anpassung, um weitere 41 Cent, somit auf 12,82 Euro erfolgen. Diesen Vorschlag hat die Mindestlohnkommission am 26. Juni 2023 bekannt gegeben. Die Bundesregierung muss diesen jedoch noch durch Verordnung verbindlich machen. Sollte der Vorschlag, wie eigentlich zu erwarten ist, so umgesetzt werden, müssen Sie daran denken, ab dem 1. Januar 2024 die wöchentliche Arbeitszeit für Minijobber anzupassen, damit die 520-Euro-Grenze eingehalten wird.

In der Regel legt die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre den neuen Mindestlohn fest. Lediglich die Erhöhung zum 1.10.2022 von 10,45 Euro auf 12,00 Euro wurde durch Gesetzesbeschluss der Ampelkoalition umgesetzt. Dabei entsprach ein Mindestlohn von 12 Euro ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland. Dies stellt eine Richtgröße der EU-Kommission für einen angemessenen Mindestlohn dar. Für 2024 und 2025 entscheidet nun wieder die Mindestlohnkommission. Dabei setzt sich die Mindestlohnkommission jeweils aus drei Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie einem Vorsitzenden, bzw. Vorsitzende und zwei beratenden Wissenschaftlern zusammen. Bei einem Stimmenpatt entscheidet der Vorsitzende, bzw. die Vorsitzende.


"Das Problem der Altersarmut wird die Gesellschaft weiter beschäftigen."

Maximilian Appelt, RAW Partner


Bei der diesjährigen Abstimmung gab es aber erhebliche Differenzen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern. So wurde die Empfehlung dieses Mal nicht im Einvernehmen getroffen. Die Arbeitnehmervertreter in der Kommission sind gegen diese in ihren Augen zu geringe Anhebung und wurden nach eigenen Angaben in der Kommission überstimmt. Die Positionen hätten sehr weit auseinander gelegen, sagte die Vorsitzende der Mindestlohnkommission, Christiane Schönefeld, bei einer Pressekonferenz in Berlin. Angesichts stark gestiegener Verbraucherpreise hatten sich unter anderem Sozialverbände für eine Anhebung um 2 Euro auf 14 Euro ausgesprochen und auch darauf verwiesen, dass höhere Löhne später zu höheren Renten führen. Aus der Wirtschaft kamen dagegen Warnungen, dass die Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Gesamtsituation nicht überfordert werden dürften.

... und beim Midijob

Der Midijob ist im Gegensatz zum Minijob voll sozialversicherungspflichtig, sowohl der Arbeitgeber als auch der Midijobber zahlen in die Rentenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ein, wobei die Konditionen für Arbeitnehmende günstiger sind als bei einer Vollzeitbeschäftigung. Weiterer Unterschied ist, dass Midijobs nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, sondern bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der Übergangsbereich liegt beim Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro. Dabei wurde die Midijob-Grenze zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Der Arbeitnehmerbeitrag liegt am Beginn des Übergangsbereiches bei null - bisher lag er bei circa zehn Prozent - und steigt dann gleitend zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro fällig.

Obwohl der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung geringer ist als bei regulär Beschäftigten, können Midijobber die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Die reduzierten Beiträge in die Rentenversicherung wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobber aus. Denn dem Rentenkonto wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen höheren Beitrag als im oberen Bereich. Der Beitrag beginnt für den Midijob ab 520,01 Euro bei 28 Prozent. Dies entspricht den für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträgen in Höhe von 28 Prozent. Der Beitrag wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den üblichen Sozialversicherungsbetrag von knapp 20 Prozent abgeschmolzen.

Kommentar

Maximilian Appelt
Maximilian Appelt, Rechtsanwalt Steuerberater www.raw-partner.de
© Foto: RAW

Im Juli 2023 gab es in Deutschland rund 2,6 Millionen Arbeitslose, im Vergleich dazu waren es 2004 noch rund 4,4 Millionen Menschen. Vergleicht man aber in dieser Zeit den Anstieg von Minijobbern und Midijobbern, dann ist klar, dass eine Vielzahl der ehemals Arbeitssuchenden nun in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen angestellt sind. Für die Statistik schaut das natürlich gut aus, das Problem der Altersarmut aber wird die Gesellschaft weiter beschäftigen.

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