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ArbG Düsseldorf: Kündigung wegen StVO-Verstößen

13.07.2016 11:41 Uhr
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Aufgrund eine Verfolgungsjagd unter Alkoholeinfluss wurde einem Mann fristlos gekündigt.
© Foto: DVR

Die fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers wegen einer Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist rechtmäßig, urteilte das Arbeitsgericht Düsseldorf und wies die Klage des Verkäufers ab.

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Wegen einer Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein Autohausverkäufer fristlos gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Düsseldorf befand diese Kündigung als rechtsmäßig und wies die Kündigungsschutzklage des Verkäufers ab (ArbG Düsseldorf 15 Ca 1769/16).

Der Verkäufer holte mit seiner Lebensgefährtin seinen Lamborghini nach einer Feier aus einer Halle. Die Lebensgefährtin fuhr den Wagen aus der Halle, ließ dann aber den Motor im Standgas laufen, weil beide noch das WC aufsuchten. In der Zwischenzeit hat sich ein Dritter des Lamborghinis ermächtigt und fuhr damit los. Der Verkäufer wendet ein, er habe im Schockzustand ein in der Halle befindliches Renn-Quad genutzt um damit die Verfolgung seines Lamborghinis aufzunehmen. Bei der Verfolgungsjagd durch die Düsseldorfer Innenstadt wurde der Verkäufer von der Polizei gestoppt. Er wurde ohne Führerschein angetroffen und stand unter erheblichen Alkoholeinfluss.

Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus, nachdem der Verkäufer im Jahr 2014 bereits wegen eines Unfalls – ebenfalls unter Alkoholeinfluss – mit Totalschaden und Führerscheinentzuges abgemahnt wurde. Dagegen wendete sich der Verkäufer mit einer Kündigungsschutzklage. 

Das Arbeitsgericht hält die fristlose Kündigung für wirksam, da dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung im konkreten Fall nicht mehr zumutbar sei. Wenn die Einlassung des Verkäufers zutreffen sollte, dass ein Dritter seinen Lamborghini gestohlen hat, so rechtfertige dies keinesfalls eine eigenmächtige Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die StVO. Dass es sich bei dem Kündigungsgrund um ein außerdienstliches Ereignis handelte stehe der Kündigung nicht entgegen, da das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer durch sein Verhalten schwer erschüttert worden sei. Das Ansehen des Autohauses sei dabei gefährdet. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Verkäufer wegen eines vergleichbaren Sachverhaltes bereits abgemahnt wurde. (Gregor Kerschbaumer)

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