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Steuerrecht: Neues bei Photovoltaikanlagen

19.06.2023 11:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Photovoltaik Erneuerbare Energien
Der Gesetzgeber hat für die Steuervergünstigung eine Mengenbegrenzung vorgesehen.
© Foto: Eyematrix / stock.adobe.com

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit der Lieferung, Installation sowie dem Betrieb von Photovoltaikanlagen beschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat nun die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert.

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Kurzfassung

In der Einkommensteuer werden die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Die Kanzlei RAW Partner gibt einen Überblick

Bei der Einkommensteuer werden die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen

a) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) auf, an oder in sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit
einkommensteuerfrei gestellt, wobei diesbezüglich eine Größenbegrenzung von insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft gilt. Dies umfasst auch den privaten Eigenverbrauch von Strom, sodass in diesen Fällen - nur für die Ertragsteuer! - keine Gewinnermittlung mehr gemacht werden muss. Im Gegenzug können auch keine Aufwendungen mehr steuerlich geltend gemacht werden. Bei Überschreiten der Größengrenzen sind weiterhin Gewinnermittlungen abzugeben und die Gewinne aus dem Betrieb zu versteuern.

Dies betrifft in der Einkommensteuer sowohl Neu- als auch Altanlagen und gilt bereits rückwirkend für die Veranlagungszeiträume ab 2022.

In der Umsatzsteuer gilt für ab 1.1.2023 ausgeführte Lieferungen von Photovoltaikanlagen und ihren wesentlichen Komponenten und Speicher an die Betreiber von Photovoltaikanlagen ein sogenannter umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Das heißt, diese Lieferungen sind im Endeffekt nicht mit Umsatzsteuer belastet, wobei der Lieferant seinerseits aus seiner Anschaffung die Vorsteuer geltend machen darf. In die Lieferungen zum Nullsteuersatz werden insbesondere auch die folgenden Nebenleistungen einbezogen:

  • Übernahme der Anmeldung in das MaStR (Marktstammdatenregister),
  • Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
  • Montage der Solarmodule,
  • Kabelinstallationen,
  • Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
  • Lieferung von Schrauben und Stromkabeln,
  • Herstellung des AC-Anschlusses,
  • Bereitstellung von Gerüsten,
  • Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch
  • Erneuerung des Zählerschranks, wenn dies vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. aufgrund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.

Gemäß Finanzverwaltung sind damit in der Regel auch Lieferungen von Balkon­anlagen, nicht jedoch von mobilen Solarmodulen (z.B. für Campingzwecke) vom Nullsteuersatz erfasst.


"Beim neuen Nullsteuersatz gibt es aber natürlich auch wieder Ausnahmen."

Maximilian Appelt, RAW Partner


Neben den Solarmodulen und dem (auch nachträglich eingebauten) Batteriespeicher unterliegen auch "wesentliche Komponenten" dem Nullsteuersatz. Dies sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den wesentlichen Komponenten gehören jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben.

Die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten sind beispielsweise:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose),
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger,
  • Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.

Auch die Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese Teil einer Anlage sind, welche die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Keine wesentlichen Komponenten sind Zubehör wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind. Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wenn es sich nicht um eine umsatzsteuerlich einheitliche Leistung handelt.

Zu den begünstigten Leistungen gehören zudem die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z. B. photovoltaikanlagenspezifische Elektro­installation). Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagen­betreiber erbracht werden, um unter die Steuersatzermäßigung zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen (z.B. Erweiterung des Zählerschrankes, Bodenarbeiten, Dacharbeiten), unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Solarmodule / Speicher / wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, voraus. Wohnung / Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen.

Wird ein Gebäude sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke verwendet (z. B. teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu gewerblichen ­Zwecken), ist grundsätzlich von einem begünstigten Gebäude auszugehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die unschädliche Nutzung so sehr hinter der schädlichen Nutzung zurücktritt, dass eine Anwendung der Begünstigung nicht sachgerecht wäre. Hiervon ist auszugehen, wenn die unschädliche Nutzung in so engem Zusammenhang mit der schädlichen Nutzung steht, dass ihr kein eigener Zweck zukommt (beispielsweise Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex) oder wenn die auf die unschädliche Nutzung entfallenden Nutzflächenanteile weniger als zehn Prozent der Gesamtgebäudenutzfläche ausmachen. Tritt die unschädliche Nutzung hinter der schädlichen Nutzung zurück, unterliegt die Lieferung insgesamt dem Regelsteuersatz.

Auch die Reparatur von Photovoltaikanlagen kann nunmehr dem Nullsteuersatz unterliegen. Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt. Auch Wartungsverträge unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

Wenn die Anlieferung der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz unterliegt, dann unterliegt eine spätere Privatentnahme des Stroms nicht der Umsatzsteuer.

Kommentar

Maximilian Appelt
Maximilian Appelt Rechtsanwalt Steuerberaterwww.raw-partner.de
© Foto: RAW

Das Jahressteuergesetz 2022 hat für sogenannte "kleine" Photovoltaikanlagen in der Einkommen- und der Umsatzsteuer einige Neuerungen gebracht. In der Umsatzsteuer ist insbesondere der neue Nullsteuersatz zu berücksichtigen. Von dieser Regelung gibt es aber natürlich auch wieder Ausnahmen. Ein Beispiel: Wird Strom in das Netz eingespeist, gilt der Betreiber der Photovoltaikanlage weiterhin als Unternehmer - selbst dann, wenn er wegen Unterschreiten der Umsatzgrenzen lediglich Kleinunternehmer sein sollte.


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