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Unfallschaden: BGH präzisiert Verweismöglichkeiten auf freie Werkstatt

29.06.2010 16:43 Uhr
Unfallschaden: BGH präzisiert Verweismöglichkeiten auf freie Werkstatt
© Foto: Stephan Baumann

Wann ist es für den Unfallgeschädigten unzumutbar, sich durch die gegnerische Versicherung auf eine günstigere Reparaturmethode verweisen zu lassen? Der Bundegerichtshof hat hierzu zwei neue Urteile gesprochen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Juni zwei weitere Grundsatzurteile zum Thema Unfallschadensersatz gesprochen und dabei konkretisiert, wann für den Geschädigten der Verweis in eine freie Fachwerkstatt trotz Schadensminderungspflicht unzumutbar ist. In einem ersten Urteil bestätigte der BGH die bereits im Oktober 2009 (wir berichteten) definierte Fahrzeug-Altersgrenze von drei Jahren. Der Verweis ist aber auch bei über drei Jahre alten Modellen dann unzumutbar, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (Az.: VI ZR 302/08). Im konkreten Fall ging es um einen Unfallschaden an einem über zehn Jahre alten Audi mit einer Laufleistung von ca. 190.000 km. Das zweite BGH-Urteil (Az.: VI ZR 337/09) definiert eine weitere Unzumutbarkeitsklausel: Wenn eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen, muss sich der Geschädigte ebenfalls nicht dorthin verweisen bzw. bei einer fiktiven Abrechnung mit diesen Stundenverrechnungssätzen abspeisen lassen. "Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet", heißt es in der Urteilsbegründung. Im Streitfall ging es um einen sieben Jahre alten Mercedes-Benz, der zum Unfallzeitpunkt 114.451 km auf dem Tacho hatte. Dass es für den Geschädigten nicht grundsätzlich unzumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparaturmethode verweisen zu lassen, beweist ein BGH-Urteil vom 23. Februar (Az.: VI ZR 91/09), auf das in den aktuellen Urteilsbegründungen hingewiesen wird. In diesem Streitfall konnte der Fahrer eines BMW 520 Touring mit Erstzulassung vom 16. April 1999 und einer Laufleistung von 139.442 km nicht ausreichend begründen, warum sein Heckschaden unbedingt auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer BMW-Vertragswerkstatt in seiner Region fiktiv abgerechnet werden muss. Die von der gegnerischen Versicherung konkret benannte Werkstatt wurde vom BGH als günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit anerkannt, deren Preise auch jedem anderen frei zugänglich seien, also nicht auf besonderen Absprachen mit der Versicherung beruhten. Zudem konnte der Kläger nicht ausreichend nachweisen, dass er sein Fahrzeug immer bei markengebundenen Betrieben hatte warten lassen. Auch die Entfernung der konkret benannten Werkstatt zum Wohnort des Klägers (21 km) spielte keine Rolle: Er konnte nicht darlegen, dass sich eine markengebundene BMW-Werkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befindet. (ng)

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