Eine Verpflichtung zum gleichzeitigen Wechsel der Wasserpumpe beim Austausch des Zahnriemens während der Inspektion besteht für eine Werkstatt nur bei einer Vorbeschädigung der Pumpe oder entsprechenden Hinweisen des Fahrzeugherstellers. Mit dieser Begründung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die Schadenersatzklage in Höhe von 5.400 Euro eines Kunden abgewiesen (Az. 12 U 193/07). Auslöser des Rechtsstreits war ein Motorschaden bei einem Opel, verursacht durch die Kühlwasserpumpe, deren Lagerung mit einem zu großen Spiel behaftet war. Der Schaden trat etwa 10.000 km nach der durchgeführten Inspektion auf. Der klagende Kunde war der Meinung, dieser Defekt der Pumpe hätte bereits während der Inspektion erkannt werden müssen. Dagegen erklärte ein Gutachter, es sei eher wahrscheinlich, dass der Schaden für einen Monteur bei der Prüfung im Rahmen des Zahnriemenwechsels nicht zwingend bemerkbar sein musste. Anhaltspunkte für eine Vorbeschädigung oder für ein vorzeitiges Bauteilversagen bis zur Durchführung der nächsten Inspektion hätten nicht vorgelegen. Auch sahen die Inspektionsvorgaben des Herstellers keinen Austausch der Wasserpumpe vor. Weitgehende Hinweispflicht nicht durchführbar Es habe auch keine Hinweispflicht des Beklagten zum Austausch der Wasserpumpe vorgelegen. "Bei der Wasserpumpe handelt es sich nicht um ein derart schadenträchtiges Motorteil, dass ihr Defekt vor dem nächsten Wechselintervall zwingend zu erwarten war", stellte das Gericht in seinem Urteil fest. Die statistische Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines vorzeitigen Verschleißes der Kühlwasserpumpe vor Ablauf einer Laufleistung von ungefähr 200.000 km liegt laut dem vom Gericht bestellten Sachverständigen etwa bei 20 bis 30 Prozent. "Würde man im Streitfall eine allgemeine Pflicht des Werkstätteninhabers annehmen, den Kunden auf einen theoretisch möglichen Verschleiß der Wasserpumpe [...] hinzuweisen und ihm vorsorglich den Austausch dieses Teils anzuraten, würde dies dazu führen, dass eine generelle Hinweispflicht darauf bestünde, jedes dem normalen Verschleiß unterliegende Motorteil vorsorglich auszuwechseln, solange nur theoretisch die Möglichkeit besteht, dass es tatsächlich zu einem Ausfall bis zur Durchführung der nächsten Inspektion kommen kann", begründete das Gericht seine Entscheidung. Eine solche weitgehende Hinweispflicht sei also praktisch kaum durchführbar. (ng)
Urteil: Wasserpumpe muss nicht gemeinsam mit Zahnriemen gewechselt werden
Nur wenn eine Vorbeschädigung der Pumpe oder konkrekte Inspektions-Anweisungen des Fahrzeugherstellers vorliegen, macht sich eine Werkstatt bei einem durch das Teil verursachten Motorschaden schadenersatzpflichtig.