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Drei Fragen an...

18.07.2014 12:02 Uhr
Drei Fragen an...

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Arnd Martin, Geschäftsführer FleetCompany

Gibt es eine Vorgabe, in welcher Form und wie oft ein Unternehmer die Fahrerlaubnisse der Mitarbeiter kontrollieren muss?

In Deutschland gibt es derzeit kein Gesetz, dass der Halter eines Fuhrparks die Führerscheine der Fahrer regelmäßig prüfen muss. Der Halter muss sich bei der Übergabe des Firmenfahrzeugs an den Mitarbeiter davon überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Nach aktueller Rechtsprechung muss der Halter jedoch zweimal jährlich die Führerscheine der Fahrzeugnutzer im Original prüfen.

Muss der Unternehmer haften, wenn ein Mitarbeiter den Entzug seiner Fahrerlaubnis verschweigt?

Sofern der Unternehmer bei der Prüfung der Fahrerlaubnis die gängige Rechtsprechung eingehalten hat und der Mitarbeiter zwischen den (zufälligen) Prüfungen den Verlust der Fahrerlaubnis verschweigt, handelt der Fahrzeugnutzer grob fahrlässig und das Unternehmen trifft dahingehend keine (Mit-)Haftung.

Kann der Unternehmer die Kontrollpflicht an Dienstleister delegieren?

Ja, im Fall der externen Delegation verbleibt auch hier die stichprobenartige Überprüfung, ob der externe Dienstleister die Vorgaben des Unternehmers einhält.

Führerscheinkontrollpflicht

Der Abschleppwagenfahrer eines Autohauses gerät nach einer feuchtfröhlichen Feier am Wochenende in eine Polizeikontrolle. Weil beim Akoholtest ein Wert von über 0,5 Promille ermittelt wird, muss er seinen Führerschein sofort abgeben. Aus Angst, seinen Job zu verlieren, geht er am Montag in die Firma, ohne dem Chef den Entzug seines Führerscheins zu beichten. Bei der letzten Fuhre kollidiert er aus Unachtsamkeit mit einem anderen Fahrzeug und muss der herbeigerufenen Polizei erklären, dass sein Führerschein am Samstag schon von anderen uniformierten Kollegen eingezogen wurde. Unangenehm, nicht nur für den Fahrer, sondern auch für den Chef. Denn der ist Halter des Fahrzeugs und nach Paragraf 21 Straßenverkehrsgesetz dazu verpflichtet, zu prüfen, ob Mitarbeiter, denen zeitweise oder regelmäßig Firmenfahrzeuge überlassen werden, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Dabei reicht es nicht, dem Chef eine Kopie des eigenen Führerscheins vorzulegen. Geprüft werden muss immer das Originaldokument und im Zweifelsfall auch, ob die Identität des Führerscheininhabers mit den Daten auf dem Dokument übereinstimmt. Immer wieder für Diskussionen sorgt die Frage, wie häufig der Unternehmer die Fahrerlaubnisse seiner Mitarbeiter kontrollieren muss. Dazu Arnd Martin, Geschäftsführer der TÜV SÜD Tochter FleetCompany: „Nach aktueller Rechtsprechung muss der Halter zweimal jährlich die Führerscheine der Fahrzeugnutzer im Original prüfen. Der Halter ist nach Paragraf 21 StVG Abs. 2 der Fuhrparkbetreiber oder das Unternehmen.“ Der Fuhrparkbetreiber bspw. in Person des Geschäftsführers kann die Halterpflichten innerhalb des Unternehmens an eine Person, die von Ausbildung und Persönlichkeit geeignet ist, delegieren. Dieser übernimmt als rechtliche Konsequenz persönliche Pflichten und kann somit „indirekt“ Täter von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden. Die Geschäftsführung muss in diesem Fall die Tätigkeiten des Fuhrparkverantwortlichen regelmäßig kontrollieren. Gemäß der Rechtsprechung muss der Fuhrparkverantwortliche / Halter eine regelmäßige Prüfung der Fahrerlaubnis mit einer schriftlichen Dokumentation durchführen. „Zwei Prüfungen pro Jahr sind normalerweise angemessen und ausreichend. Allerdings sollte hier auf die jeweilige „Vorgeschichte“ der Fahrer eingegangen werden. Im Einzelfall kann eine häufigere Prüfung notwendig sein“, so Martin.

Im vorliegenden Fall des Abschleppwagenfahrers, wird es für den Unternehmer als Halter dann besonders unangenehm, wenn er nicht nachweisen kann, seiner Kontrollpflicht nachgekommen zu sein. „Sofern das Unternehmen die Kontrollpflichten der Fahrerlaubnisprüfung nicht einhält, entfällt bei einem Schadenfall die Haftungsbeschränkung nach Paragraf 7 StVG in Verbindung mit Paragraf 823 ff. BGB. Außerdem kann laut Paragraf 2 AKB (Allgemeine Bedingungen für Kfz-Versicherung) der Versicherungsschutz in diesem Fall entfallen“, mahnt Martin. Im Zweifel muss der Fuhrparkverantwortliche sogar für die strafrechtlichen Konsequenzen einstehen.

TÜV SÜD entwickelt Datenschutz-Indikator

Viele Werkstätten und Autohäuser sind in Sachen Datenschutz alles andere als sicher unterwegs. Damit sind sie leider in guter Gesellschaft. Denn wie Studien von TÜV SÜD und der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) aus den Jahren 2011 und 2012 ergaben, besteht in zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen beim Datenschutz erheblicher Handlungsbedarf. Um das Problembewusstsein für das Thema bei Unternehmern zu erhöhen und eine erste Einschätzung zu ermöglichen, wie es um den Datenschutz im eigenen Betrieb bestellt ist, hat die TÜV SÜD Tochter Sec-IT GmbH gemeinsam mit der LMU München eine Internetplattform entwickelt, auf der Unternehmer einen Datenschutz-Selbst-Test durchführen können, den so genannten TÜV SÜD Datenschutzindikator, kurz DSI. „Dieser Test ersetzt keine umfangreiche Ist-Analyse, aber er bietet dem Unternehmer erste Anhaltspunkte darüber, ob in seinem Unternehmen Handlungsbedarf besteht“, erklärt Rainer Seidlitz, Prokurist der TÜV SÜD Sec IT GmbH. Der DSI-Fragebogen, den interessierte Unternehmer unter www.datenschutzindikator.de aufrufen können, berücksichtigt die wesentlichen Grundaspekte des Datenschutzmanagements. Die Fragestellungen helfen Unternehmen bei der Selbsteinschätzung, in welchen Bereichen Nachholbedarf besteht. „Die Fragen haben eine hohe Praxisrelevanz, da unsere Erfahrungen aus der Beratung und Prüfung mit eingeflossen sind “, erklärt Rainer Seidlitz.

Weitere Informationen: www.tuev-sued.de/sec-it oder unter der kostenlosen Rufnummer 08 00/57 91-50 05.

TÜV SÜD ClassiC-Experten

TÜV SÜD ClassiC, die Spezialisten-Abteilung für Old- und Youngtimer-Fahrzeuge bei TÜV SÜD, hat den eigenen Internetauftritt aktualisiert und die Erreichbarkeit der TÜV SÜD Oldtimer-Experten für Kunden noch einmal deutlich gesteigert. Wer jetzt auf der Suche nach einem Gutachter für sein Fahrzeug einen TÜV SÜD-Experten sucht, kann den direkt über Google-Maps ausfindig machen. Auf der neu gestalteten Internetseite von TÜV SÜD ClassiC bekommt der Anwender direkt nach Eingabe seiner Postleitzahl eine Auswahl von TÜV SÜD Service Centern mit Oldtimer-Spezialisierung in seiner Nähe angezeigt. Bislang funktioniert der Service an rund 60 Standorten in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Sachsen. Knapp 100 Old- und Youngtimer-Experten sind in dem Gutachter-Netzwerk bislang gebündelt. Laut Gerhard Gloeckner von TÜV SÜD ClassiC soll das Experten-Netz weiter ausgebaut werden. TÜV SÜD ClassiC-Experten bieten die gesamte Bandbreite der Old- und Youngtimer-Betreuung aus einer Hand: Vom Paragraf 23 Gutachten als Voraussetzung für das H-Kennzeichen über Änderungs- und Vollgutachten, Wert- und Wiederaufbaugutachten bis hin zur klassischen Hauptuntersuchung. Wenn es darum geht, ein altes Fahrzeug zu kaufen oder wieder aufzubauen, braucht man eine solide Wertgrundlage. Und genau die liefern die neutralen Gutachten von TÜV SÜD ClassiC“, so Gloeckner.

Weitere Infos:

www.tuev-sued.de/oldtimer

TÜV SÜD Auto Service

Jürgen Wolz

Tel. 0 89/57 91-23 20, Fax -23 81

juergen.wolz@tuev-sued.de

TÜV SÜD Auto Partner

Thomas Gensicke

Tel. 0 7 11/72 20-84 73, Fax -84 88

thomas.gensicke@tuev-sued.de

Zentraler Vertrieb

Tel. 07 11/7 82 41-246

vertrieb-as@tuev-sued.de

Weiterbildungsangebote im Netz:

TÜV SÜD Akademie www.tuev-sued.de/akademie

Leichflüssigkeitsabscheider selbst überwachen

Nach den gültigen Normen können die ehemals festen Entleerungsintervalle bei Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten verlängert werden. Eine Voraussetzung ist die monatliche Eigenkontrolle durch einen Sachkundigen. Den Nachweis für die Sachkunde können Interessierte in einem Tagesseminar der TÜV SÜD Akademie erwerben. Vermittelt wird unter anderem, wie man Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten entsprechend den rechtlichen und kommunalen Vorschriften und den Anforderungen der DIN EN 858-2 und DIN 1999-100/101 kontrolliert und betreibt. Die Veranstaltung findet am 21.8 in Hamburg, am 26.8. in Gießen und am 8.9. in Zwickau statt. Weitere Termine nennt die TÜV SÜD Akademie auf Anfrage.

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