Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber im Verkehrsblatt (VkBl.) Heft Nr. 24/2021 einige Änderungen veröffentlicht, die die Hauptuntersuchung (HU) betreffen. Für Werkstätten ergibt sich aus den Änderungen kein akuter Handlungsbedarf, wie Thomas Sieber, Technischer Leiter der Überwachungsorganisation bei TÜV SÜD Auto Service GmbH, erläutert. Die Änderung der HU-Richtlinie betrifft einzelne Untersuchungspunkte in Anlage VIII und Anlage VIIIa, die bei der HU durch den Kfz-Sachverständigen zu beachten sind. Die Änderungen bzw. Neufassung der entsprechenden Punkte betreffen unter anderem die Überprüfung von Abblendlichtund Fernlichtscheinwerfer sowie der Bremsleuchten. Weitere kleinere Änderungen betreffen die Überprüfung von Airbag und Geschwindigkeitsmesser. Bei der Überprüfung des e-Call-Systems in Fahrzeugen wurde die bestehende Bestimmung (Untersuchungspunkt 107.3 der Anlage 2 zu Nummer 4) durch eine neue Bestimmung ersetzt. In Punkt 7.13 ist künftig geregelt, dass die Funktionsfähigkeit des e-Call-Systems auch mittels HU-Adapter überprüft werden kann. Weitere Änderungen betreffen die Prüfungen bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie zusätzliche Prüfungen bei Taxis und Mietwagen. Bei Letzteren muss ein funktionierendes Navigationssystem an Bord sein.
Nicht zufriedenstellend gelöst ist nach Ansicht von TÜV SÜD Experte Thomas Sieber die Überprüfung von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnanhängern. Zum 1.4.2022 wird die bereits zu Beginn des Jahres 2020 ausgesetzte Nachweismöglichkeit per G607-Prüfbescheinigung in der HU-Richtlinie endgültig gestrichen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erarbeitet derzeit eine neue Rechtsgrundlage zur Prüfpflicht von Flüssiggasanlagen als eine von der HU unabhängige Anforderung. Diese wird zwar noch in diesem Jahr, aber erst nach Streichung der oben genannten Nachweismöglichkeit erwartet. Die Begründung des Ministerium: "Die Verpflichtung zur Prüfung von Flüssiggasanlagen soll zukünftig als eigenständige Prüfung durch von der Hauptuntersuchung unabhängige Vorschriften verpflichtend werden." Als Grund für die Herausnahme der Überprüfung nach dem Arbeitsblatt G607 des DVGW aus dem Zusammenhang der HU gibt das Ministerium die fehlende messtechnische Rückführbarkeit der Messmittel an. Das betrifft konkret Manometer zur Dichtheitsprüfung. Das bedeutet, dass auch künftig die Gasanlagenprüfung nicht mehr als sogenannte beigestellte Prüfung im Rahmen der HU berücksichtigt werden kann. Gleichwohl empfiehlt TÜV SÜD die G607-Prüfung wie bisher alle zwei Jahre durch einen anerkannten Sachkundigen.
- Ausgabe 02/2022 S.38 (242.6 KB, PDF)
Fragen an ...
asp: Was ist problematisch an der derzeitigen Regelung der Gasanlagenprüfung?
Thomas Sieber: Die Herausnahme der G607-Prüfung aus der HU schafft eine Situation, die teilweise zu Irritationen führt - bei Kunden und bei Prüfern. Denn im Rahmen der HU muss der Prüfer ja nach wie vor den Untersuchungspunkt Heizanlage und Dichtheit einer Kraftstoffanlage berücksichtigen. Es soll nicht der Eindruck entstehen, dass diese beiden Prüfungen ebenfalls entfallen. Wenn im Wohnmobil oder im Wohnanhänger eine Heizung verbaut ist, die mit Flüssiggas betrieben wird, muss diese im Rahmen der HU geprüft werden.
asp: Wie war es vorher geregelt?
T. Sieber: Bevor die Bewertung des Nachweises der Flüssiggasanlagen-Prüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G607 zunächst ausgesetzt und nun gestrichen wurde, konnte man mit dem G607-Nachweis die Überprüfung der Gasanlage und damit der Heizung im Rahmen der HU nachweisen - als sogenannte beigestellte Prüfung. Die Aussetzung dieser Nachweismöglichkeit hat dazu geführt, dass wir auf den G607-Nachweis im Rahmen der HU zwar verzichten. Trotzdem müssen wir aber die Heizung prüfen. Deshalb haben wir empfohlen, die G607-Prüfung im Rahmen der HU durchführen zu lassen, da hier neben der Heizung auch alle anderen Verbraucher geprüft werden. Dies dient der Sicherheit. Zudem verlangen aber auch einige Campingplatzbetreiber einen entsprechenden Nachweis.