Der Automobilclub von Deutschland AvD kritisiert den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verordneten Rückruf der VW-Dieselfahrzeuge als "verfrüht, schlecht begründet und in der Wirkung zweifelhaft". Die Begründung, bei den betroffenen Fahrzeugen sei die Betriebserlaubnis erloschen, sei unzutreffend, denn der US-Abgastest ist gar nicht Teil der europäischen Typprüfungsvoraussetzungen und der ABE.
Der AvD gehe nach der herrschenden Rechtslage davon aus, dass eine momentan fehlerhafte Abgassoftware auch bei korrektem Funktionieren in einem im Fahrbetrieb nicht erreichbaren (EU) Normzustand keine Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis oder Zulassung des einzelnen Fahrzeuges habe. Das Bundesverkehrsministerium hatte zudem bereits 2009 bei der Neufassung der Typzulassungsregeln erklärt, dass der Entzug der Typzulassung die Betriebserlaubnis des einzelnen Fahrzeugs nicht berührt.
Software-Probleme ohne Gefahrenpotential
Nach § 7 Abs. 2 der EG Fahrzeuggenehmigungs-Verordnung (EG-FGV) ist ein Hersteller selbst zum Rückruf verpflichtet, wenn ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt vorhanden ist. Dies sei im Fall von VW nicht gegeben. Es sei sogar strittig, welche konkreten Gesundheitsgefahren von erhöhten Stickoxid-Werten ausgehen und wer bislang durch diese möglichen Emissionen gefährdet oder gar geschädigt wurde. Die Begründung, das KBA und das Verkehrsministerium hätten den ersten amtlich begründeten Rückruf wegen der großen Zahl betroffener Fahrzeuge verordnet, sei nicht stichhaltig, weil weder die Wirkung der Maßnahme gesichert, noch eine Gefahr beim Betrieb des Fahrzeugs gegeben und auch kein nachweislich individuell zuzuordnender Schaden Dritter erwiesen sein soll, so der AvD.
Auch kritisiert der Verkehrsclub, dass amtlich ein Rückruf verordnet wurde, obwohl noch nicht feststünde, welche Änderungen im Rahmen der Aktion durchgeführt werden und welche Auswirkungen sie auf die Automobile hätten. In den meisten Fällen würde bei den europäischen Fahrzeugen wohl nur das amerikanische Testlaufprogramm deaktiviert, was keinerlei Auswirkungen auf das Fahrverhalten habe.
Verfrüht sei der verordnete Groß-Rückruf nach AvD-Ansicht auch deshalb, weil auf Werkstätten und Handel als Ansprechpartner der Kunden ein Milliardenaufwand zukommen könnte, obwohl die für die Maßnahme notwendige Rechtsgrundlage der dringlichen Abwendung von Gefahren nicht gegeben sei. Der AvD weist darauf hin, dass die Nutzung eines vom Rückruf betroffenen Fahrzeuges ohne Einschränkungen möglich sei und sich daraus für den Halter keine Schäden oder Nachteile ergeben würden. (asp)
Joko