In Baden-Württemberg ist der stationäre Fahrzeughandel während der verschärften Lockdown-Phase nicht mehr möglich. Das Verkaufsverbot gilt bis mindestens 31. Januar 2021. Das Kraftfahrzeuggewebe Baden-Württemberg verweist in einem aktuellen Rundschreiben an seine Mitglieder auf die neue Corona-Verordnung des Bundeslandes, die am heutigen Montag (11. Januar 2021) in Kraft getreten ist.
Erlaubt seien weiterhin der Fernabsatz bzw. Online-Handel, ebenso Wartungs-, Reparatur- und Dienstleistungen sowie der Ersatzteilhandel. Gleiches gelte für Fahrzeugauslieferungen im Autohaus. Die betrieblichen Festlegungen zu Fahrzeugabholungen müssten in einem Hygienekonzept festgeschrieben werden, erklärte Carsten Beuß, Hauptgeschäftsführer des Verbandes. Abholungen müssten in definierten Zeitfenstern organisiert werden.
Seit 16. Dezember konnten Autohäuser aufgrund der Mischsortimentsregelung den Kfz-Handel geöffnet halten, solange der Werkstatt- und/oder Ersatzteilbereich überwog (wir berichteten). Laut Beuß entsprach dies ausdrücklich nicht der Zielsetzung der Landesregierung, war aber durch die Corona-Verordnung geöffnet und hätte grundsätzlich von der größten Zahl der Unternehmen in Anspruch genommen werden können. Die Behörden hätten Anfragen von Kfz-Betrieben in den letzten Wochen oft verzögert oder "mit rechtlich fadenscheinigen Argumenten zurückgewiesen, um eine rechtlich mögliche Öffnung faktisch zu verhindern".
Beuß weiter: "Leider haben sich auch einige Autohäuser direkt beim Wirtschaftsministerium über Ungleichbehandlungen durch die Behörden beschwert oder sind an die Presse gegangen und haben damit das Thema in den besonderen Fokus der Landesregierung gerückt, dazu kam der ohnehin seit dreieinhalb Wochen schwelende Streit um Auslegungsfragen." Ihren "Regelungsfehler" habe die Regierung daher nun erwartungsgemäß beseitigt.
Rechtlich erfolgt dies durch einen neuen Absatz 7 in § 1d. der aktuellen Corona-Verordnung, in dem die bisher ungeregelten Handwerks- und Dienstleistungsbereiche erfasst werden; dorthin wurden auch die Regelungen zu Kfz-Betrieben verschoben. In § 1d. heißt es nun unter anderem: "(7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. … "
Mischsortimentsregel mit Quote
Dem Verbandsschreiben zufolge hat Baden-Württemberg bei der Mischsortimentsregel nachgebessert und eine Quote von 60 Prozent eingeführt. Diesbezüglich heißt es nun in der Corona-Verordnung des Landes, dass Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürften dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. "Diese Regelung kann grundsätzlich auch Tankstellen betreffen, jedoch gehen wir davon aus, dass bei diesen in der Regel immer der erlaubte Sortimentsteil mit mindestens 60 Prozent überwiegen wird, so dass sich keine praktischen Auswirkungen ergeben dürften", erkläuterte Beuß. (rp)