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Recht: Oberlandesgericht bestätigt herstellerfreundliches Rückruf-Urteil

15.06.2007 14:34 Uhr
Recht: Oberlandesgericht bestätigt herstellerfreundliches Rückruf-Urteil
Auch das OLG-Urteil wird vermutlich nicht viel an der Rückrufpraxis deutscher Hersteller ändern.
© Foto: ASPO Montage

Anspruch auf kostenlose Fehlerbeseitigung besteht nur innerhalb der Gewährleistungsfrist

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Nach dem Landgericht Frankfurt am Main (wir berichteten) hat nun auch ein Oberlandesgericht (OLG Hamm, Az: 8 U 4/06) ein herstellerfreundliches Urteil bezüglich der Kostenfrage von sicherheitsrelavanten Rückrufaktionen getroffen. Bei Produktfehlern, die zu Sicherheitsmängeln führen, muss der Hersteller nur innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos Ersatz leisten, so das Urteil vom 16. Mai. Darauf hat die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz hingewiesen. "Damit hat nun auch ein Oberlandesgericht bestätigt, dass es keine Rechtspflicht zum kostenlosen Rückruf gibt", betonte Thomas Klindt, Rechtsanwalt bei der Kanzlei. Dieser Trend in der Rechtsprechung müsse jedoch nicht notwendig auch eine Änderung der Praxis nach sich ziehen. Die deutsche Industrie könne ihn vielmehr als Chance nutzen, den Kundenservice und die Kulanz zu betonen, die hinter millionenschweren Produktrückrufen steckten, so Klindt weiter. Hersteller wie DaimlerChrysler oder Volkswagen hatten bereits in ihrer Reaktion auf das erste Urteil Ende 2006 gegenüber AUTO SERVICE PRAXIS Online angekündigt, an ihrer in der Kostenfrage kulanten Rückrufpraxis festhalten zu wollen. Ein VW-Sprecher sagte damals, man erwarte dies auch von den Zulieferern. In dem Fall des OLG Hamm verkaufte ein Hersteller bewegliche Krankenhausbetten mit Motoren, die nicht gegen Feuchtigkeit gesichert waren. In vergleichbaren Betten anderer Hersteller lösten inkontinente Patienten Kurzschlüsse im Motor aus, die zum Brand der Betten führen konnten. So kam es mehrfach zu Bränden, bei denen Patienten starben. Der Hersteller formulierte eine Produktwarnung, die er an sämtliche Kunden sandte. Darin bot er den Krankenhäusern einen Nachrüstsatz für die Motoren an. Kostenlos war dies jedoch nur, wenn die Gewährleistungsfrist noch nicht verstrichen war. Dagegen klagten die Krankenhäuser erfolglos. (ng)

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