Möchte eine Kfz-Werkstatt Prüfstützpunkt für HU und SP sein, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese werden in Anlage VIIId StVZO, Ziffer 2.2 näher beschrieben. Hier heißt es unter anderem, dass die Kraftfahrzeugwerkstatt oder ein entsprechender Fachbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen und entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt sein muss, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben.
Zudem muss die Werkstatt neben baulichen Anforderungen auch eine entsprechende technische Ausstattung in Form von Prüfmitteln vorweisen. Zentral steht hier, neben anderen Gerätschaften, der Bremsprüfstand (BPS). Dass ein BPS bei der HU und SP tatsächlich Pflicht-Prüfmittel ist, geht auf § 29 der StVZO in Kombination mit Anlage VIIIa zurück. In Ziffer 6.1 der Anlage VIIIa StVZO ist die Wirkungsprüfung der gesamten Bremsanlage als Pflichtuntersuchung vorgeschrieben. Die Wirkungsprüfung ist wiederum als messtechnische Prüfung in der Regel mittels BPS vom Verordnungsgeber festgelegt.
Technische Ausstattung
Die Anlage VIIId StVZO beschreibt die Ausstattung von Prüfstützpunkten, Prüfplätzen und Prüfstellen und gilt für alle zur SP, AU, AUK und GWP notwendigen Prüfmittel. Dort ist zur Erläuterung eine Tabelle am Ende eingestellt, die auch einen ortsfesten Bremsprüfstand mit auflistet. In Ziffer 4 werden zusätzlich noch mögliche Abweichungen hinsichtlich der Ausstattung beschrieben, denn teilweise können Prüfmittel auch vom Durchführenden mitgebracht werden. Für den Werkstattbetreiber wichtig ist hier die sogenannte Bremsprüfstandsrichtlinie (VkBl 2021, Heft 14, Nr. 149). Hier werden die technischen Voraussetzungen näher beschrieben. So dürfen Rollen- und Plattenprüfstände als Messmittel eingesetzt werden. Wobei Plattenprüfstände nur bis 3,5 t zGM erlaubt sind. Folgende technische Vorgaben müssen die beiden BPS-Typen gemäß dieser Richtlinie zwingend erfüllen, um als HU-Prüfmittel zu gelten:
Vorgaben für alle Bremsprüfstände
- Standardisierte Datenschnittstelle (ASA-Livestream).
Vorgaben für Rollenprüfstände
- Prüfgeschwindigkeit mind. 4 km/h (M1- und N1-Fahrzeuge) => kombinierte Prüfstände mit 2,6 km/h Prüfgeschwindigkeit sind für Pkw/Transporter bis 3,5 t Gesamtmasse nicht mehr zugelassen.
- Rollendurchmesser mind. 200 mm.
- Reibungskoeffizient zwischen Reifen und Rolle größer 0,7 (trocken) und 0,6 (nass).
- Prüfstandabschaltung bei 27 Prozent Schlupf (+/- drei Prozent) zwischen Tast- und Bremsrolle.
- Eine Anhebeeinrichtung für die Prüfrollen (Hubrollensatz) ist bei Prüfung von mehrachsigen Anhängern bzw. Nutzfahrzeugen mit wenig Achslast empfehlenswert, um die für die Prüfung notwendige Bremskraft einbringen zu können, bevor der Prüfstand aufgrund Schlupfs verfrüht abschaltet.
- Bezugswerteverfahren zur Ermittlung der Mindestbremskraft bezogen auf den Bremssystemdruck oder wahlweise Fußbremskraft am Bremspedal (mittels Pedalkraftsensor).
Vorgaben für Plattenprüfstände
- Mindestlänge der Prüfplatten: 1,5 Meter.
- Korrekte Installation der Messplatten, sodass zwischen den jeweiligen Rädern und Prüfplatten die mittlere tangentiale Schubkraft gemessen werden kann.
- Tangentiale Schubkraft bei der Abbremsung des angefahrenen Fahrzeugs von ca. 5 auf 2 km/h muss gemessen werden.
- Die Auffahrgeschwindigkeit muss zwischen 8 und 12 km/h liegen, dabei beträgt die Mindestmesszeit 0,4 Sekunden.
- Inkorrekte Messungen dürfen nicht angezeigt werden.
Kalibrierung und Stückprüfung
Darüber hinaus müssen Werkstätten beachten, dass nach Ziffer 1.1 der Anlage VIIId StVZO die HU, SP, AU, AUK und GWP immer unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen sind. Das bedeutet einerseits, dass "Herstellervorgaben" (für bisherige Stückprüfung) und andererseits die "Kalibriervorgaben" beim Betreiben des BPS einzuhalten sind. Der durchführende Sachverständige überzeugt sich von beidem vor der Prüfung tagesaktuell, wobei auch der einwandfreie Zustand des BPS in Augenschein genommen wird (Ziffer 3.2 der Anlage VIIId StVZO).
Zwei Prüfungen - ein Schein
Seit 1.7.2022 ist die Kalibrierung durch eine Überprüfung auf Kalibrierfähigkeit ergänzt. Diese ersetzt die bisherige Stückprüfung. Die "wiederkehrende Überprüfung" von Bremsprüfständen (siehe Nr. 4 Bremsprüfstandsrichtlinie), die im Zuge der Durchführung der HU und SP im Einsatz sind, ist spätestens alle 24 Monate notwendig. Die Kalibrierpflicht muss dabei gemäß den Anforderungen des Verkehrsblatts VkBl 2021, Heft 14, Nr. 149 in Verbindung mit VkBl 2022, Heft 13, Nr. 99, erfüllt werden. So muss das für die Prüfungen akkreditierte Kalibrierlabor der DIN EN ISO/IEC17025 entsprechen. Auch muss der dabei ausgestellte Kalibrierschein nach den DAkkS-Vorgaben erstellt worden sein. Die Arbeiten der ehemaligen Stückprüfung und die Kalibrierung sind in einem Dokument zusammengefasst. Es verbleibt beim Auftraggeber, damit es auf Verlangen vorgezeigt werden kann.
Die Kalibrierung verdoppelt den Zeitaufwand im Vergleich zur Stückprüfung, bei der der Prüfer in der Regel eine Sicht- und Funktionsprüfung machte und sich mit Messaufbauten davon überzeugte, dass das Gerät an der Anzeige den entsprechenden Einsteuerwert fehlerfrei ausgibt. Bei einer Kalibrierung werden zusätzlich Bauteile und Messvorrichtung des Prüfstands inkl. der Anzeigeinstrumente einzeln und als Gesamteinheit im engen Korsett der DIN EN ISO/IEC17025 geprüft. Dabei muss das prüfende Personal unter dem Dach eines akkreditierten Labors eingebunden und dessen Werkzeug selbst (z. B. die Gewichte bei der Kalibrierung des Bremsprüfstands) wiederkehrend kalibriert sein.
- Ausgabe 2/2023 Seite 34 (439.3 KB, PDF)