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TÜV-Verband blickt auf 2023: Das sind die Neuerungen bei der technischen Sicherheit

22.12.2022 11:44 Uhr | Lesezeit: 4 min
Hauptuntersuchung TÜV SÜD
Eine Hauptuntersuchung steht 2023 für alle Fahrzeuge mit einer rosafarbenen Plakette an.
© Foto: TÜV SÜD

Im nächsten Jahr treten bei der Prüfung von Fahrzeugen, Anlagen und Produkten zahlreiche Neuerungen in Kraft. Nachhaltigkeit und Digitales rücken in den Fokus. Der TÜV-Verband zeigt, was 2023 auf Wirtschaft und Verbraucher zukommt.

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Mobilität

Die neue HU-Plakette ist Orange

Bestehen Fahrzeughalter mit ihrem Pkw die Hauptuntersuchung (HU), erhalten sie im Jahr 2023 eine orangenfarbene Plakette mit einer Laufzeit bis 2025. In welchem Monat die Hauptuntersuchung fällig ist, zeigt wie gehabt die Zahl oben "bei 12 Uhr" auf der Plakette. Die Ziffer 6 steht beispielsweise für Juni. Alternativ hilft ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil I. Darin ist der nächste HU-Termin vermerkt. Wer den Termin um mehr als zwei Monate überzieht, riskiert ein Ordnungsgeld.

Führerscheinumtausch geht weiter

Bereits 2022 wurde der Führerscheinumtausch zur Pflicht. Bis zum Jahr 2033 müssen alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in ein EU-einheitliches Dokument umgetauscht werden. Für Führerscheininhaberinnen und -inhaber der Geburtsjahre 1959 bis 1964, deren Führerscheine bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, endet die Umtauschfrist am 19. Januar 2023. Wer nach dem Termin mit seinem alten Führerschein unterwegs ist, zahlt bei einer Kontrolle zehn Euro Bußgeld und wird aufgefordert, das neue Dokument nachzureichen. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Ab dem 19. Januar sind dann die Führerscheine der Jahrgänge 1965 bis 1970 zum Umtausch fällig.

Erfassen des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

2023 steht die nationale Umsetzung der europäischen Vorschriften zum Auslesen und Übermitteln der Energieverbrauchsdaten (Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch) von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen an, sofern diese über einen Verbrennungsmotor oder einen (Plug-in-)Hybridantrieb verfügen. Das Erfassen dieser Daten erfolgt bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung ab 20. Mai 2023. Fahrzeughalter können der Erhebung widersprechen. Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem Verfahren realistischere Verbrauchswerte als mit den heute gängigen Messungen auf Prüfständen zu ermitteln.

Prämien für den Kauf von E-Autos und Plug-in-Hybride

Die staatliche Förderung für Elektroautos und Plug-in-Hybride wird im kommenden Jahr umgestellt: Die Förderung für E-Autos, die weniger als 40.000 Euro kosten, sinkt ab Januar 2023 von derzeit 6.000 auf 4.500 Euro. Für teurere Modelle wird es nur noch 3.000 Euro statt 5.000 Euro geben. Ab einem Kaufpreis von mehr 65.000 Euro zahlt der Staat weiterhin keine Kaufprämie. Außerdem soll die reduzierte Förderung für reine E-Autos ab 1. September 2023 nur noch an private Autokäufer ausgezahlt werden und nicht mehr für Dienst- oder Handwerkerfahrzeuge gelten. Gezahlt werden soll aus dem Fördertopf nur so lange, bis die Mittel ausgegeben wurden. Die Kaufprämie für aufladbare Plug-in-Hybride (PHEV) läuft Ende 2022 aus. 

Messung der Partikelanzahlkonzentration von Dieselfahrzeugen ab Euro 6/VI

Ziel der Bundesregierung ist es, bis spätestens 1. Juli 2023 die Messung der Partikelanzahlkonzentration für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor ab der Emissionsklasse Euro 6/VI im Rahmen der periodischen Abgasuntersuchung (AU) verpflichtend einzuführen. Die Messung der Partikelanzahlkonzentration stellt ein innovatives Messverfahren zur Beurteilung des Abgasverhaltens von Fahrzeugen mit geringen Grundemissionen dar. Die Qualität der AU soll dadurch weiter erhöht werden. "Die Erkennbarkeit von Mängeln wird verbessert und es wird sichergestellt, dass sich das Abgasverhalten nicht aufgrund von Manipulation, Verschleiß, unterlassener Wartung oder nicht fachmännisch ausgeführten Reparaturen verschlechtert", so der TÜV-Verband.


Aktuelle Übersicht AU-Geräte - Partikelzähler

Aktuelle Übersicht AU-Geräte - Partikelzähler Bildergalerie

Sorgfaltspflichten

Lieferkettengesetz tritt in Kraft

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Es gilt zunächst für alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland und ab 2024 dann auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte. Das Gesetz regelt die Einhaltung sozialer bzw. menschenrechtlicher und ökologischer Sorgfaltspflichten in den Lieferketten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des Unternehmens abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen Sub-Zulieferer handelt. Unabhängige Prüforganisationen können mit ihren Dienstleistungen die Einhaltung von Umwelt- oder Sozialstandards sicherstellen.

Anlagenprüfungen

Digitale Sicherheit von Anlagen (z.B. Aufzügen)

Ab Januar muss bei überwachungsbedürftigen Anlagen neben der funktionalen Sicherheit auch die Cybersicherheit von unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. Hintergrund: Mit der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung von Maschinen und Anlagen im so genannten Internet of Things besteht die Gefahr von Cyberangriffen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören unter anderem Aufzuganlagen, Druckanlagen, darunter Druckbehälteranlagen und Rohrleitungsanlagen bzw. Pipelines, sowie Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, zum Beispiel Tankstellen oder Gasfüllanlagen. Die für die Prüfungen zuständigen "Zugelassenen Überwachungsstellen" haben in einem aktuellen Beschluss die grundlegenden Anforderungen an die Cybersicherheit der Anlagen und ihrer Prüfung formuliert. Der Beschluss ist hier im Internet abrufbar.

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