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Garantiebedingungen: Das gilt für die Werkstattbindung

26.09.2019 11:00 Uhr
Garantieleistungen sind ein wirksames Werkzeug zur Kundenbindung.
© Foto: Adobestock/New Africa

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Heute sind weitreichende Garantien der Autohersteller beim Kauf von Neuwagen selbstverständlich. Daneben gewähren Autohändler bei jungen Gebrauchtwagen häufig ebenfalls eine Gebrauchtwagen-Garantie. In beiden Fällen sind die Garantieversprechen aber häufig an die Bedingung geknüpft, die turnusgemäßen Inspektionen von einer Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Ob dies tatsächlich immer sein muss, soll der nachfolgende Beitrag näher erläutern.

Sachmängelhaftung, Garantie, Kulanz

Häufig werden in der Praxis die Begriffe Sachmängelhaftung, Garantie und Kulanz verwechselt. Sachmängelhaftung, auch Gewährleistung genannt, bezeichnet die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, das heißt in der Regel gegen das Autohaus, wenn das gekaufte Auto fehlerhaft ist. Dies sind vor allem Ansprüche auf Reparatur, Schadensersatzansprüche oder Rücktritt vom Vertrag. Grundsätzlich muss dabei vom Käufer nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug bei Erhalt fehlerhaft war. Lediglich bei einem Fehler des Autos innerhalb des ersten halben Jahres wird vermutet, dass das Fahrzeug bereits fehlerhaft war, als der Käufer es erhalten hat. Die Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Autos. Beim Gebrauchtwagenkauf kann diese Frist auf ein Jahr reduziert werden.

Von der vorgenannten gesetzlichen Sachmängelhaftung sind die von Autoherstellern und Autohäusern gewährten Garantien zu unterscheiden. Diese Garantien erweitern die gesetzliche Sachmängelhaftung durch vertraglich freiwillig eingeräumte Leistungen des jeweiligen Garantiegebers, das heißt des Autoherstellers oder des Autohauses. In dem Garantieversprechen werden dann meistens der Garantiefall, die Voraussetzungen für die Garantie, der Garantiezeitraum und die zugesagte Leistung detailliert geregelt. Tritt dann der Garantiefall ein, und liegen die Voraussetzungen vor, ist die vereinbarte Leistung zu erbringen. Diese erstreckt sich meist ausschließlich auf die Reparatur des Fahrzeugs.

Neben der Sachmängelhaftung und der Garantie gibt es noch die Kulanz. Kulanz bezeichnet eine komplett freiwillige Leistung des Autoherstellers oder Autohauses. Diese sind hierzu nicht verpflichtet, da Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjährt sind oder der Garantiezeitraum abgelaufen ist. Der Umfang liegt allein im Ermessen des Autoherstellers bzw. Autohändlers. Die Kulanzbereitschaft hängt von weichen Faktoren ab, zum Beispiel Fahrzeugalter, Fahrleistung, lückenlose Durchführung der Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt oder besondere Markentreue des Kunden.

Werkstattbindung bei der Garantie

In der Praxis werden Garantieleistungen häufig an die Voraussetzung geknüpft, dass an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Ob eine solche Werkstattbindung rechtlich zulässig ist, hängt davon ab, ob diese bei einer Neuwagengarantie eines Autoherstellers oder bei einer Gebrauchtwagengarantie eines Autohändlers vorgeschrieben wird.

Im Falle einer Neuwagengarantie hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass eine solche Werkstattbindung ohne Weiteres zulässig ist (BGH Az. VIIIZR 187/06). Denn der Hersteller hat nach Auffassung der BGH-Richter das berechtigte Interesse, Kunden zu binden, indem er die von ihm freiwillig erbrachten Leistungen aus der Garantie von einer regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht. Lässt der Kunde daher die turnusgemäßen Inspektionen oder Wartungen nicht in einer Vertragswerkstatt durchführen, kann er den Garantieanspruch des Autoherstellers verlieren. Dies gilt allerdings nicht für die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Damit bestehen auch ohne Inspektionen und Wartungen in Vertragswerkstätten Ansprüche auf Reparatur, Schadensersatz oder Rücktritt bei einem fehlerhaften Neuwagen innerhalb der ersten zwei Jahre. Nach Ablauf eines halben Jahres muss hierbei allerdings vom Käufer der mitunter schwierige Nachweis geführt werden, dass das Fahrzeug bereits bei Lieferung den Fehler hatte. Dies ist ein klarer Nachteil gegenüber der Garantie.

Besonderheit bei Gebrauchtwagen

Anders sieht dies bei der Gebrauchtwagengarantie von Autohändlern aus, die die Garantieleistung ebenfalls an Inspektionen bzw. Wartungen durch Vertragswerkstätten koppeln wollen. Hier hat der BGH entschieden, dass eine Werkstattbindung für Gebrauchtwagengarantien unzulässig ist (BGH Az. VIII ZR 206/12). Denn anders als Autohersteller haben Autohändler kein berechtigtes Interesse, Kunden an Vertragswerkstätten zu binden. Vielmehr erwirbt der Kunde entgeltlich ein Garantieversprechen von dem Autohändler. Wird das Entgelt hierfür nicht gesondert vereinbart oder vom Gesamtkaufpreis abgesetzt ausgewiesen, ist es nach Auffassung des BGH jedenfalls im Gesamtkaufpreis enthalten. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens hat der Kunde daher die freie Wahl, ob er die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in einer Vertragswerkstatt oder in einer freien Werkstatt durchführen lässt.

Kurzfassung

Für Garantieleistungen bei Neuwägen ist eine Werkstattbindung an die Vertragswerkstatt laut BGH zulässig. Anders sieht es bei Gebrauchtwägen aus. Davon zu unterscheiden ist die Sachmängelhaftung des Herstellers.

Kommentar

In der Praxis werden von Kunden die Begriffe Gewährleistung, Garantie und Kulanz häufig durcheinandergeworfen. Dabei ist es für Werkstätten und Autohändler wichtig, selbst den Durchblick zu behalten und entsprechend zu handeln. Denn mit attraktiven Garantien können in der Praxis Kunden gewonnen und gebunden werden. Hierbei ist vor allem wichtig, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Garantieversprechen zu kennen. Daher sollten die Vereinbarungen zu Garantien mit dem rechtlichen Berater abgesprochen werden. Darüber hinaus sollten in Anbetracht der sich ständig ändernden rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Garantieversprechen auch regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Bei jungen Gebrauchtfahrzeugen locken viele Hersteller mit Garantieversprechen, die fast Neufahrzeugen entsprechen, oder mit Mobilitätsgarantien. Insbesondere bei den Mobilitätsgarantien ist aber zu berücksichtigen, dass diese an verschiedene Bedingungen, wie zum Beispiel die Wartung in einer Vertragswerkstatt, geknüpft werden kann. Wie sooft im Leben kommt es immer auf den Einzelfall an.Maximilian Appelt Rechtsanwalt, Steuerberater www.raw-partner.de

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