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Verjährungsfristen: Ein Jahr bleibt ein Jahr

18.02.2016 11:00 Uhr

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Mit den angepassten Kfz-Reparaturbedingungen, die im November 2015 vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) veröffentlicht wurden, reagierte der Verband auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom April vergangenen Jahres. Das Gericht hatte die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelhaftung auf ein Jahr in den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen (Fassung 3/2008) für unwirksam erklärt. Die im Kfz-Gewerbe übliche Verkürzung der Sachmängelhaftung auf ein Jahr fand sich analog in den Neuwagenverkaufsbedingungen sowie in den Kfz-Reparaturbedingungen.

Die Begründung der Richter: Die Regelungen zur Verjährungsverkürzung in den alten AGB verstießen gegen das Transparenzgebot. Zu Deutsch: Die Regelungen zur Verjährungsfrist waren für den juristisch nicht vorgebildeten Kunden kaum zu durchschauen. Insbesondere war nicht ersichtlich, ob Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden können. Geklagt hatte eine Frau, die einen gebrauchten Pkw gekauft hatte und nach einem Jahr Korrosionsschäden festgestellt hat. Sie forderte die Beseitigung des Mangels plus Kostenübernahme.

Bei der Frage, ob sich bei den Verjährungsfristen mit den neuen AGB etwas zum Nachteil der Werkstätten verändert hat, kann der ZDK beruhigen: "Für die Werkstätten ändert sich bei den Verjährungsfristen nichts", sagt Rechtsanwalt Patrick Kaiser vom ZDK. "Vielmehr unterfallen nach den neuen AGB nunmehr auch Schadenersatzansprüche aus Sachmängeln regelmäßig der Verjährungsfrist von einem Jahr."

Keine Nachteile für Werkstätten

Ausgenommen von der Verjährungsverkürzung sind Schadenersatzansprüche u.a. bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten. Auch das regeln die AGB. In den neuen AGB ist die Haftung wegen Sachmängeln, also auch etwaige Schadenersatzansprüche, die sich aus einem Sachmangel ergeben, in Abschnitt VIII "Haftung für Sachmängel" geregelt. Sonstige Haftungsansprüche sind im Abschnitt IX geregelt und verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Hierzu zählen z.B. vertragliche Nebenpflichtverletzungen, erklärt Kaiser.

Neue Formulare

Nach Absprache mit dem VDA und VDIK und der Zustimmung des ADAC hat der ZDK seine Texte zu den Verkaufsbedingungen von Neu- und Gebrauchtwagen sowie die Kfz-Reparaturbedingungen neu formuliert. Bereits im November 2015 hat der ZDK die neuen Texte veröffentlicht. Folgende Formulare und Produkte sind bei Springer Automotive mit den neuen Bedingungstexten lieferbar:- GW-Bestellung ohne Garantie (Art. 6503)- GW-Bestellung mit Garantie (Art. 6535)- Werkstatt-Reparaturbedingungen als Tafel (Art. 6060)- Werkstatt-Reparaturbedingungen als Block (Art. 6061)- Neuwagen-Bestellung mit Verbraucherunterrichtung bei Darlehensvermittlung (Art. 6502)- Verbindliche Bestellung eines neuen Kfz (Art. 6001)Bestellbar sind sie unter der jeweiligen Artikelnummer im Shop unter www.springer-automotive-shop.de

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