Von Gregor Kerschbaumer
Eine Probefahrt ist nach Abschluss von Reparaturarbeiten notwendig und es handelt sich dabei um erforderliche Kosten im Sinne des Paragraphen 249 Abs. 1 BGB zur Wiederherstellung des Fahrzeugs. Dies hat das Amtsgericht Tettnang entschieden (Az: 1 C 396/16 vom 14. Februar 2017).
Nach einem Unfall brachte der beklagte Kunde sein Fahrzeug zu einem Autohaus (Klägerin). Das Autohaus ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, welches auch die Kosten für eine Probefahrt im Umfang von 20 Minuten umfasste. Die Reparaturkosten beliefen sich insgesamt auf rund 3.400 Euro. Die Parteien stritten schließlich um die Kosten für die Probefahrt in Höhe von 52,30 Euro.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Bezahlung der Kosten verurteilt. Die Notwendigkeit einer Probefahrt bei Reparaturkosten in Höhe von 3.400 Euro sei nachvollziehbar und kausal durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht, welchen der Beklagte allein verschuldet hat. Durch eine Probefahrt sei auszuschließen, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben werde und allein deswegen Reklamationen entstehen, die zu gesonderten Nacharbeiten führen können. Das Gebot wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nämlich nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, wie es in dem Urteil heißt. Nachdem der zugezogene Sachverständige die Probefahrt für notwendig hielt, habe es für das Autohaus auch keine Anhaltspunkte gegeben, auf die Probefahrt zu verzichten.