Von Gregor Kerschbaumer
Sind in einem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen vereinbart, so hat der Arbeitnehmer dann keinen Schadensersatz zu leisten, wenn die Frist zur Geltendmachung verstrichen ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07. Juni 2018 hervor (BAG 8 AZR 96/17).
Der Beklagte war im Autohaus der Klägerin als Verkäufer angestellt. Im Betrieb bestand die Anweisung, dass ein Auto nur an einen Käufer herauszugeben war, wenn es entweder vollständig bezahlt war oder aber eine gesicherte Finanzierung dafür vorlag. In allen anderen Fällen musste die Einwilligung der Geschäftsleitung des Autohauses eingeholt werden.
Im Herbst 2014 holte ein Kunde seinen bestellten Neuwagen ab und drängte auf Übergabe, obwohl er nur die Anzahlung leistete. Er versprach, das Fahrzeug nach dem Wochenende wieder zurückzubringen und dann den Restkaufpreis zu bezahlen. Der Verkäufer überließ dem Käufer das Fahrzeug, woraufhin dieser sich damit nach Italien absetzte.
Erst Festnahme, dann Freilassung
Auf eine vom Autohaus erstattete Strafanzeige hin wurde der Kunde nach einigen Wochen in Italien festgenommen, nach Aufhebung des Haftbefehls aber wieder freigelassen. Das zwischenzeitlich beschlagnahmte Fahrzeug wurde ihm auch wieder herausgegeben. Daraufhin unternahm das Autohaus etliche Versuche, den Kaufpreis auf dem Zivilrechtsweg zu erlangen. Verhandlungen mit dem Anwalt des Kunden scheiterten aber ebenso wie die Zustellung einer Klage. Auch eine beauftragte Detektei konnte dem Autohaus weder das Fahrzeug wiederbringen noch den Restkaufpreis eintreiben.
Schließlich verklagte das Autohaus – über ein Jahr nach dem Vorfall – ihren Verkäufer auf Schadensersatz sowie auf Ersatz der Aufwendungen für die Verfolgung des Kunden und des Fahrzeugs. Der Arbeitsvertrag des Verkäufers sah aber eine dreimonatige Ausschlussfrist für gegenseitige Ansprüche vor, weswegen das Begehren des Autohauses bereits verfristet war. Die Frage der Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag war vom Senat somit gar nicht mehr zu entscheiden.
Weder aus § 254 Abs. 2 BGB noch aus § 241 Abs. 2 BGB folge hinsichtlich der Fristablaufs etwas anderes, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil ausführt. Es war nämlich keine vorrangige gerichtliche Inanspruchnahme des Kunden durch das Autohaus geboten, da ohnehin aufgrund des Auslandsbezuges des Falles nicht mit einem rechtlichem und vor allem wirtschaftlichem Erfolg zu rechnen war. Es sei für das Autohaus von Anfang an ersichtlich gewesen, dass eine Klage gegen den Kunden keine realistische Aussicht bot, überhaupt irgendeine Leistung zu erlangen. Es hätte sich stattdessen gleich an ihren Mitarbeiter wenden können, um die Ausschlussfrist zu wahren.