Auch wenn ein Autofahrer sein Handy nicht nutzt, kann bereits das Halten des Mobiltelefons während der Fahrt als Verkehrsverstoß gegen die Straßenverkehrsordnung geahndet werden. Zu diesem Schluss kam das Kammergericht Berlin bei der Ablehnungsbegründung eines Berufungsantrags (3 Ws (B) 50/19).
Wie das Onlineportal kostenlose-urteile.de berichtet, telefonierte im zugrundeliegenden Fall ein Autofahrer in Berlin über seine Freisprechanlage. Sein dabei heiß laufendes Telefon hielt er mit der Hand zur Kühlung an die Belüftungsdüsen. Gegen eine aus diesem Grund verhängte Geldbuße für die verbotswidrige Nutzung seines Handys hat der Autofahrer Berufung eingelegt. Seiner Ansicht nach lag ein Verstoß erst dann vor, wenn er das Handy zum Zweck der Nutzung, also dem Telefonieren, gehalten hätte.
Das Kammergericht Berlin lehnte den Antrag auf Berufung jedoch ab. Demnach komme es nicht darauf an, ob das Mobiltelefon zur Nutzung gehalten wird. Die Vorschrift erfasse bewusst auch Fälle, bei denen das Gerät in der Hand gehalten werde, wenn dies zum Telefonieren nicht erforderlich ist. Denn bereits dann stünden dem Fahrer nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung, zudem müsse er dabei eine erhöhte Konzentration aufbringen. (SP-X)