Lässt ein Geschädigter seinen Unfallwagen fachgerecht reparieren und übersteigen die Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze aber nur deswegen nicht, weil gebrauchte Ersatzteile verwendet und technisch nicht erforderliche Teile weggelassen wurden, so ist kein Anspruch auf Ersatz dieser Reparaturkosten gegeben. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (BGH VI ZR 387/14).
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der mit der Schätzung des Sachschadens an dem Pkw der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 2.973,49 Euro (brutto) und setzte den Wiederbeschaffungswert mit 1.600 Euro sowie den Restwert mit 470 Euro fest. Die Klägerin ließ den Pkw fachgerecht reparieren. Die Reparatur, bei der auch Gebrauchtteile verwendet wurden, kostete 2.079,79 Euro.
Die Versicherung des Unfallverursachers regulierte den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes und zahlte an die Klägerin einen Betrag von 1.130 Euro (Wiederbeschaffungskosten abzgl. des Restwerts). Die Klage auf Zahlung der noch mit 949,79 Euro offenen Reparaturkosten war zunächst vor dem Amtsgericht noch erfolgreich, auf die Berufung der Versicherung wurde die Klage vor dem Landgericht jedoch abgewiesen.
In seiner Revision führte der BGH nun aus, dass ein Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden könne, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht habe. Die Klägerin konnte zwar durch die Anweisung an die Werkstatt, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden und technisch nicht erforderliche Teile wegzulassen (hier etwa Zierleisten), einen wirtschaftlichen Totalschaden ihres Unfallwagens "rechnerisch vermeiden". Dennoch seien die Reparaturkosten nicht zu ersetzen. Hier entsprach die Reparatur nämlich gerade nicht (vollständig) den Vorgaben des Sachverständigen. Allein diese sind aber die Grundlage für einen nach objektiven Kriterien erforderlichen und vor allem nachvollziehbaren Reparaturaufwand, wie die Karlsruher Richter in ihrem Urteil betonen. Schon aus einem früheren Urteil (BGH VI ZR 79/10) ginge hervor, dass Ersatzteile bei der Reparatur nicht weggelassen werden dürfen, weil ansonsten die Berechnungsgrundlage unterlaufen werde. (Gregor Kerschbaumer)