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BGH-Urteil: Eintrag auf Fahndungsliste rechtfertigt Rückgabe

19.01.2017 11:30 Uhr
Einen Gebrauchtwagen, bei dem sich herausstellt, dass er international zur Fahndung ausgeschrieben ist, muss der Käufer nicht behalten.

Einen Gebrauchtwagen, bei dem sich herausstellt, dass er international zur Fahndung ausgeschrieben ist, muss der Käufer nicht behalten. Das hat der BGH in einem nicht ganz alltäglichen Fall entschieden.

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Einen Gebrauchtwagen, bei dem sich herausstellt, dass er international zur Fahndung ausgeschrieben ist, muss der Käufer nicht behalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem nicht ganz alltäglichen Fall entschieden.

Im Mittelpunkt der Geschichte steht ein Rolls-Royce Corniche Cabrio, das ein Mann 2012 für knapp 30.000 Euro gekauft hatte. Lange Freude hatte er daran nicht: Als er den Oldtimer anmelden wollte, stellte ihn die Polizei sicher - er war in Frankreich als gestohlen gemeldet.

Bis heute ist der Fall nicht aufgeklärt, aber inzwischen vermuten die Ermittler, dass dahinter Versicherungsbetrug steckte. Der Käufer bekam seinen Wagen zurück und konnte ihn Ende 2013 zulassen. Doch inzwischen will er ihn nicht mehr haben. Denn der Rolls-Royce ist im Schengener Informationssystem weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben.

Die Karlsruher Richter hatten nun zu klären, ob der Mann deshalb im Mai 2014 vom Kauf zurücktreten durfte - und entschieden: durfte er. Schon der Eintrag in der Fahndungsliste sei ein Rechtsmangel. Denn der Autokäufer müsse ständig befürchten, in eine Kontrolle zu geraten und den Wagen erneut einzubüßen. Auch ein Weiterverkauf sei nur schwer vorstellbar, wenn er dem Interessenten reinen Wein einschenke. (dpa)

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