Ob und inwieweit die Kosten einer Beilackierung bei fiktiver Abrechnung des Geschädigten ersatzfähig sind, ist oftmals strittig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 396/18 – NJW-Spezial 2020, S. 10 - Stellung genommen. Darauf machte Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aufmerksam.
In dem Streitfall verlangte der Kläger für sein bei einem Verkehrsunfall geschädigten Pkw auch die Beilackierungskosten, die der Gutachter in seinem Gutachten angesetzt hatte. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies das Landgericht (LG) sie ab. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an eine andere Kammer des LG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück.
Laut BGH habe der Kläger Beweis angeboten, wonach sein Pkw einen Farbton aufweise, der die Einlackierung der angrenzenden Karosserieteile technisch zwingend erfordert. Das LG habe nach Angaben des BGH hierüber Beweis erheben müssen. Dieser müsse nun nachgeholt werden.
"Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens wie zum Beispiel der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung", so Rechtsanwältin Dr. Creutzig zum "Kernsatz des BGH-Urteils". (AH)