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Branchenurteil: Nur Vertragshändler darf mit Hersteller-Logo werben

23.06.2016 15:00 Uhr
Branchenurteil: Nur Vertragshändler darf mit Hersteller-Logo werben
Die Werbung mit Hersteller-Logos ist Vertragshändlern vorbehalten, sagt das Thüringer Oberlandesgericht.
© Foto: Frank Wagner/Fotolia

Ein Autohaus nutzte für seine Außendarstellung das Signet einer Marke, mit der kein Vertragsverhältnis bestand. Das ist laut dem Thüringer OLG Verbauchertäuschung.

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Die prominente Werbung mit Hersteller-Logos ist nur Vertragshändlern erlaubt. Das zeigt ein aktueller Fall, der dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlag. Ein Autohaus hatte mit dem Schriftzug und dem Logo der Automarke Hyundai an der Gebäudefassade, an einem Pylon auf dem Firmengelände und auf dem Briefbogen geworben – ohne Vertragspartner des koreanischen Herstellers zu sein. Geführt wurde der Prozess von der Wettbewerbszentrale, rein markenrechtliche Fragen wurden vor Gericht nicht verhandelt.

Die OLG-Richter aus Jena werteten die Werbung des Autohauses in zweiter Instanz als irreführend. Durch die Verwendung des vollständigen Markenlogos werde dem Verbraucher suggeriert, das Unternehmen habe eine besondere vertragliche Verbindung zu Hyundai. Damit seien die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens überschritten, hieß es.

Auch die farblich leicht abgewandelte Darstellung eines der Hyundai-Zeichen macht aus Sicht des Gerichts für den Durchschnittsverbraucher keinen Unterschied. Hinzu komme, dass das beklagte Autohaus offizieller Händler von Mitsubishi und Ssangyong sei. Gerade deshalb sei die Verwendung des Hyundai-Logos zur Irreführung geeignet, weil an dem Betriebsgebäude auch mit den anderen Marken geworben werde.

Bezeichnung "Spezialwerkstatt" zulässig

An einer Werbetafel mit der Aufschrift "Hyundai Spezialwerkstatt" nahm das Gericht dagegen keinen Anstoß. Der Verbraucher erwarte durch den Hinweis nicht, das Autohaus sei in die Vertriebsorganisation der Marke eingebunden. Vielmehr nehme er nur an, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur der jeweiligen Modelle vorhanden seien. Über diese verfüge der Betrieb jedoch.

Rechtsanwalt Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in München sieht die Entscheidung (vom 25. Mai 2016, Az.: 2 U 514/15) nicht nur wegweisend für die Kfz-Branche. "Auch für den Fahrzeughalter ist das Urteil von Interesse, weil er bei Wartung und Verkauf wissen will, ob er es mit einem Vertragshändler zu tun hat", sagte er laut einer Mitteilung. (asp)

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