-- Anzeige --

Branchenurteil: Nur Vertragshändler darf mit Hersteller-Logo werben

23.06.2016 15:00 Uhr
Die Werbung mit Hersteller-Logos ist Vertragshändlern vorbehalten, sagt das Thüringer Oberlandesgericht.
© Foto: Frank Wagner/Fotolia

Ein Autohaus nutzte für seine Außendarstellung das Signet einer Marke, mit der kein Vertragsverhältnis bestand. Das ist laut dem Thüringer OLG Verbauchertäuschung.

-- Anzeige --

Die prominente Werbung mit Hersteller-Logos ist nur Vertragshändlern erlaubt. Das zeigt ein aktueller Fall, der dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlag. Ein Autohaus hatte mit dem Schriftzug und dem Logo der Automarke Hyundai an der Gebäudefassade, an einem Pylon auf dem Firmengelände und auf dem Briefbogen geworben – ohne Vertragspartner des koreanischen Herstellers zu sein. Geführt wurde der Prozess von der Wettbewerbszentrale, rein markenrechtliche Fragen wurden vor Gericht nicht verhandelt.

Die OLG-Richter aus Jena werteten die Werbung des Autohauses in zweiter Instanz als irreführend. Durch die Verwendung des vollständigen Markenlogos werde dem Verbraucher suggeriert, das Unternehmen habe eine besondere vertragliche Verbindung zu Hyundai. Damit seien die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens überschritten, hieß es.

Auch die farblich leicht abgewandelte Darstellung eines der Hyundai-Zeichen macht aus Sicht des Gerichts für den Durchschnittsverbraucher keinen Unterschied. Hinzu komme, dass das beklagte Autohaus offizieller Händler von Mitsubishi und Ssangyong sei. Gerade deshalb sei die Verwendung des Hyundai-Logos zur Irreführung geeignet, weil an dem Betriebsgebäude auch mit den anderen Marken geworben werde.

Bezeichnung "Spezialwerkstatt" zulässig

An einer Werbetafel mit der Aufschrift "Hyundai Spezialwerkstatt" nahm das Gericht dagegen keinen Anstoß. Der Verbraucher erwarte durch den Hinweis nicht, das Autohaus sei in die Vertriebsorganisation der Marke eingebunden. Vielmehr nehme er nur an, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur der jeweiligen Modelle vorhanden seien. Über diese verfüge der Betrieb jedoch.

Rechtsanwalt Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in München sieht die Entscheidung (vom 25. Mai 2016, Az.: 2 U 514/15) nicht nur wegweisend für die Kfz-Branche. "Auch für den Fahrzeughalter ist das Urteil von Interesse, weil er bei Wartung und Verkauf wissen will, ob er es mit einem Vertragshändler zu tun hat", sagte er laut einer Mitteilung. (asp)

-- Anzeige --
-- Anzeige --

HASHTAG


#Urteil

-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


Servicetechniker (m/w/d)

Lehrte;Langenhagen

-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.